Währungspostenumrechnung nach IAS/IFRS
Beim erstmaligen Ansatz von Fremdwährungsgeschäften sind die Geschäftsvorfälle in Fremdwährung mit dem Kurs in die Berichtswährung umzurechnen, der zum Zeitpunkt ihrer Entstehung (Transaktionsdatum) gilt. Der Wechselkurs zum Zeitpunkt des Entstehens des Geschäftsvorfalls ist der Kassakurs. Bei wesentlichen Geschäftsvorfällen ist die Verwendung des -Geldkurses für Passiva mit Ausnahme des Eigenkapitals und des -Briefkurses für Aktiva bis auf geleistete Anzahlungen und Eigenkapital notwendig, um eine den tatsächlichen Verhältnissen entspr. Darstellung sicherzustellen. Aus Vereinfachungsgründen und da die Unterschiede zwischen Geld-und Briefkurs i. A. keinen wesentlichen Einfluss auf die Darstellung im Abschluss haben, ist es zulässig, den Mittelkurs zu wählen. Weiter ist es unter der Voraussetzung, dass die Wechselkurse keinen wesentlichen Schwankungen unterliegen, zulässig, Durchschnitts- oder Standardkurse zu verwenden. Als Durchschnittskurse kommen z. B. Wochen- oder Monatsdurchschnittskurse in Betracht; als Standardkurs kann bspw. der vom Unternehmen verwendete Plankurs herangezogen werden, sofern dieser unterjährig geprüft und ggf. angepasst wird. Bewertung von Fremdwährungsposten zum Abschlussstichtag setzt voraus, dass Posten, denen Fremdwährungstransaktionen zu Grunde liegen, in monetäre und nichtmonetäre Posten unterschieden werden. Zu Ersteren gehören grunds. Finanzanlagen, die Rückzahlungsanspruch enthalten, Forderungen, flüssige Mittel, Rückstellungen für ungewisse Zahlungsverpflichtungen und Verbindlichkeiten; alle anderen I osten sind nichtmonetäre. Verbindlichkeiten und Rückstellungen müssen im Einzelfall daraufhin untersucht werden, ob sie teilw. nichtmonetären Posten zuzuordnen sind: wenn Forderungen oder Verbindlichkeiten nicht in Geld, sondern in Sach- oder Dienstleistungen abgewickelt werden oder wenn Wertpapiere im Umlaufvermögen keinen Rückzahlungsanspruch beinhalten. In letzteren Fällen handelt es sich nach dem wirtschaftlichen Gehalt um nichtmonetäre Posten. Geleistete oder erhaltene Anzahlungen rechnen i. d. R. zu den nichtmonetären Posten, da sie Sachleistungen oder -verbindlichkeiten entspr. Unabhängig von ihrer Fristigkeit sind Finanzanlagen monetäre Posten: verzinsliche Wertpapiere wie Anleihen u. a. Schuldverschreibungen; Wertpapiere und Beteiligungen, die einen Eigenkapitalgeberanspruch verbriefen, sind nichtmonetäre Posten, da sie keinen Anspruch auf einen bestimmten oder bestimmbaren Geldbetrag enthalten: bspw. Aktien, GmbH-, Personengesellschafts-, Investmentanteile. Auch bei den zu Handelszwecken erworbenen Finanzanlagen ist der aus der Veräusserung resultierende Geldbetrag nicht bestimmt oder bestimmbar. Eigenkapital gehört zu den nichtmonetären Posten: auf Grund seiner Haftungsfunktion besteht kein Anspruch auf Rückzahlung. eigeukapitalähnliche Kapitalbestandteile, Genussrechte, stille Beteiligungen müssen danach unterschieden werden, ob sie einen Rückzahlungsanspruch haben oder nicht; besteht ein solcher, sind die Kapitalbestandteile als Fremdkapital zu qualifizieren und als monetäre Posten zu behandeln. Monetäre Posten
sind zum Abschlussstichtag zum Stichtagskurs zu bewerten. Wie beim erstmaligen Ansatz ist auch im Rahmen der Folgebewertung Geld-, Brief- oder Mittelkurs heranzuziehen, in der Praxis wohl oft aus Vereinfachungs- und Wirtschaftlichkeitsgründen Mittelkurse. Bewertung einzelner Vermögenswerte und Schulden hat zunächst nach den jeweils anzuwendenden Standards zu erfolgen. Bei nichtmonetären Posten, die zu (fortgeführten) historischen Anschaffungs- oder Herstellungskosten bewertet werden, ergibt sich zum Abschlussstichtag keine Bewertungsanpassung aus veränderten Wechselkursen, d. h. die Umrechnung zum Erstverbuchungszeitpunkt wird beibehalten. Erfolgt Bewertung zum Nettoveräusserungswert, -preis o. ä. Werten in Fremdwährung, ist hier der Kurs zum Zeitpunkt der Ermittlung des entspr. Werts heranzuziehen; dabei dürfen durch die Währungsumrechnung die (fortgeführten) ursprünglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten in Berichtswährung nicht überschritten werden. Sofern nichtmonetäre Posten im Rahmen der Neubewertung (Revaluation) oder der Fairvalue-Bewertung nach IAS mit dem beizulegenden Zeitwert (Fairvalue) bewertet werden, sind sie mit dem Kurs zum Zeitpunkt der Ermittlung des entspr. Werts umzurechnen; Anschaffungskostenbegrenzung gibt es nicht. Wenn Sachanlagen mit (fortgeführten) Anschaffungs- oder Herstellungskosten bewertet werden, ändert sich die Bewertung zum Abschlussstichtag nicht. Der bei Verbuchung zum Zugangszeitpunkt umgerechnete Wert wird weiter angesetzt. Handelt es sich um abnutzbare Vermögenswerte, werden Abschreibungen ausgehend vom Betrag der Anschaffungs- oder Herstellungskosten in Berichtswährung berechnet. Entspr. gilt für immaterielle Vermögenswerte, die abgeschrieben werden. Werden Sachanlagen oder immaterielle Vermögenswerte im Rahmen der Neubewertung zum beizulegenden Zeitwert (Fairvalue) in Fremdwährung bewertet, ist dieser mit dem Kassakurs zum Zeitpunkt der Neubewertung in die Berichtswährung umzurechnen. Da Neubewertung nicht zu jedem Stichtag stattfinden muss, sondern nach festgelegtem Plan erfolgt, können bei Posten, für die die Neubewertungsmethode angewendet wird, Umrechnungskurse mehr oder weniger stark vom aktuellen Stichtagskurs abweichen. Als Finanzinvestition gehaltene Immobilien sind entweder mit fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder beizulegendem Zeitwert zu bewerten. Sofern die Immobilien in Fremdwährung erworben wurden und ihr Wert durch die Verhältnisse in einem anderen Währungsraum als dem der Berichtswährung bestimmt wird, muss der beizulegende Zeitwert zum Bewertungsstichtag mit dem dann geltenden Kassakurs umgerechnet werden. Finanzinstrumente sind nach ihrer erstmaligen Erfassung gem. IAS zu bewerten. Einige sind danach mit dem beizulegenden Zeitwert zum Abschlussstichtag anzusetzen. Wurden diese Finanzinstrumente in Fremdwährung erworben und gehören zu nichtmonetären Posten, ist der beizulegende Zeitwert in Fremdwährung mit dem Kassakurs zum Bewertungsstichtag (Abschlussssstichtag) umzurechnen. Vorräte sind dem niedrigsten Wert aus Anschaffungs- oder Herstellungskosten und voraussichtlichem Nettoveräusserungswert zu bewerten. lm Erwerbszeitpunkt werden Vorräte, die in Fremdwährung erworben wurden, mit dem dann geltenden oder einem adäquaten Kurs umgerechnet. Bei einem am Stichtag niedrigeren erzielbaren Nettoveräusserungswert ist die Bewertung auch davon abhängig, in welcher Währung die Vorräte vorauss. veräussert werden. Ist der vorauss. Nettoveräusserungswert (ganz oder teilw.) in Fremdwährung zu ermitteln, weil die Vorräte in Fremdwährung umgesetzt werden oder in Güter eingehen, die in Fremdwährung umgesetzt werden, ist der Fremdwährungsbetrag mit dem Kassakurs am Bewertungsstichtag in die Berichtswährung umzurechnen. Wird der vorauss. Nettoveräusserungswert in Berichtswährung realisiert, ist dieser direkt mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die bei Erstverbuchung erfasst wurden, zu vergleichen, und Fremdwährungsumrechnung erübrigt sich.
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