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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Währungsgesamtposition im EigenmittelgrundSatz

Die offenen Einzelwährungspositionen eines Instituts sind getrennt für Beträge mit aktivischer und passivischer Ausrichtung zusammenzufassen. Der betragsmässig grössere der beiden Beträge (Nettowährungsposition) bildet zusammen mit dem Betrag der offenen Goldposition die Währungsgesamtposition des Instituts. Diese ist täglich bei Geschäftsschluss aus den in die Währung der Rechnungslegung umgerechneten Unterschiedsbeträgen zwischen den Aktiv- und Passivpositionen getrennt für jede fremde Währung (offene Einzelwährungspositionen) und für Gold (offene Goldposition) festzustellen. Aktiv-und Passivpositionen in Gold sind nach der Notierung des Marktes, der i. Hinbl. a. das Umsatzvolumen als repräsentativ anzusehen ist, in die Währung der Rechnungslegung umzurechnen. Falls die Währungsgesamtposition 2% – oder die grössere der beiden getrennt zu bestimmenden Summen – aller in die Währung der Rechnungslegung umgerechneten Aktiv- und Passivpositionen in allen fremden Währungen 100% der Eigenmittel übersteigt, ist die Währungsgesamtposition für die Ermittlung des Anrechnungsbetrags mit 8% zu gewichten. Bei Ermittlung des Anrechnungsbetrags für die Währungsgesamtposition darf das Institut nach einheitlicher und dauerhafter Wahl gegenläufig ausgerichtete und nach Umrechnung in die Währung der Rechnungslegung betragsmässig gleiche Positionen (ausgeglichene Währungsposition) in nachweislich eng verbundenen Währungen bei der Ermittlung der offenen Einzelwährungsposition unberücksichtigt lassen und statt dessen 50% des Betrags der ausgeglichenen Währungsposition der Nettowährungsposition hinzufügen. Für die Ermittlung des Anrechnungsbetrags ist die Währungsgesamtposition mit 8% zu gewichten. Fremde Währungen gelten als nachweislich eng verbunden, wenn bei Zugrundelegen der täglichen Wechselkurse für die letzten 3 Jahre eine Wahrscheinlichkeit von mind. 99% – oder für die letzten 5 Jahre von mind. 95 % – besteht, dass aus ausgeglichenen Einzelwährungspositionen in diesen Währungen über die nächsten 10 Arbeitstage ein Verlust entsteht, der höchst. 4% der ausgeglichenen Währungsposition beträgt. Aktivpositionen sind: 1. Unter Aktiva der Bilanz auszuweisende Vermögensgegenstände einschl. zeitanteiliger Erträge, auch wenn diese noch nicht den zugehörigen bilanziellen Posten zugeordnet worden sind, soweit diese Vermögensgegenstände nicht in Nr. 4 oder 5 zu erfassen sind. 2. Liefer- und Zahlungsansprüche aus Kassa- und Termingeschäften sowie Ansprüche auf die Zahlung von Kapitalbeträgen aus Finanzswaps, soweit die Ansprüche nicht in Nr. 1 erfasst sind. 3. Eventualansprüehe auf Rückgabe von in Pension gegebenen Gegenständen der Nr. 1. 4. Dem Institut im Falle der Ausübung eigener oder fremder Optionsrechte zustehende Lieferoder Zahlungsansprüche aus Devisen- oder Goldoptionen. 5. Nicht unter Nr.4 erfasste eigene Optionsrechte. 6. Unwiderrufliche Garantien und Gewährleistungen sowie vergleichbare Instrumente, die mit Sicherheit in Anspruch genommen werden, soweit ihre Inanspruchnahme zu einer Zunahme der Nr. 1-5 führen wird. Erwartete Einnahmen, die nicht zeitanteilige Erträge sind, dürfen, soweit sie nachweislich durch eine oder mehrere der Passivpositionen Nr. 1-5 gesichert sind, nach einheitlicher und dauerhafter Wahl des Instituts den Aktivpositionen zugerechnet werden. Passivpositionen sind: 1. Unter Passiva der Bilanz auszuweisende Schulden einschl. zeitanteiliger Aufwendungen, auch wenn diese noch nicht den zugehörigen bilanziellen Posten zugeordnet worden sind. 2. Liefer- und Zahlungsverpflichtungen aus Kassa- und Termingeschäften sowie Verpflichtungen zur Zahlung von Kapitalbeträgen aus Finanzswaps, soweit die Verpflichtungen nicht in Nr. 1 erfasst sind. 3. Eventualverbindlichkeiten auf Rückgabe von in Pension genommenen Gegenständen der Nr. 1. 4. Vom Institut im Falle der Ausübung eigener oder fremder Optionsrechte zu erfüllende Lieferoder Zahlungsverpflichtungen aus Devisen- oder Goldoptionen. 5. Nicht unter Nr.4erfasste fremde Optionsrechte. 6. Unwiderrufliche Garantien und Gewährleistungen sowie vergleichbare Instrumente, die mit Sicherheit in Anspruch genommen werden, soweit ihre Inanspruchnahme zu einer Zunahme der Nr. 1-5 führen wird. Erwartete Ausgaben, die nicht zeitanteilige Aufwendungen sind, dürfen, soweit sie nachweislich durch eine oder mehrere Aktivpositionen Nr. 1-5 gesichert sind, nach einheitlicher und dauerhafter Wahl des Instituts den Passivpositionen zugerechnet werden. Die Aktiv- und Passivpositionen Nr. 1, 3, 6 sind in Höhe ihrer Buchwerte, die Aktiv-und Passivpositionen Nr. 5 in Höhe ihrer Marktwerte, die übrigen Aktiv- und Passivpositionen mit ihren Nominalbeträgen zu berücksichtigen. Abweichend davon dürfen die unter den Aktiv- und Passivpositionen Nr.2 zu berücksichtigenden Liefer- und Zahlungsverpflichtungen aus Devisen- und Goldtermingeschäften nach einheitlicher und dauerhafter Wahl des Instituts mit ihren Gegenwartswerten berücksichtigt werden. Unabhängig von der Art ihres Bilanzausweises sind die gebildeten Einzelwertberichtigungen zu Aktivpositionen von diesen abzuziehen. Aktiv- und Passivpositionen in Verrechnungseinheiten, deren Kurs aus den Kursen anderer Währungen rechnerisch bestimmt wird, dürfen nach einheitlicher und dauerhafter Wahl des Instituts wie eine fremde Währung behandelt oder in die ihrer Kursfeststellung zu Grunde liegenden Währungen aufgeschlüsselt werden.



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