Währungsgesamtpositionsanrechnungsbetrag
Ist von den Instituten aus allen auf fremde Währung oder Gold lautenden Posten zu ermitteln. Posten, die nach § 10 KWG vom haftenden Eigenkapital abgezogen oder in vollem Umfang mit solchem unterlegt werden sowie Beteiligungen einschl. Anteilen an verbundenen Unternehmen in fremder Währung, die zu Anschaffungskursen bewertet werden (strukturelle Währungspositionen), dürfen auf Antrag des Instituts nach vorheriger Zustimmung der BaFin bei Ermittlung der Währungsgesamtposition ausser Ansatz bleiben.
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