Eventualverbindlichkeiten
sind Verbindlichkeiten, deren Entstehen nicht sicher ist, aber im Bereich des Möglichen liegt. Hierzu gehören insbesondere Eventualverpflichtungen aus Bürgschaft und Regreß bei Wechseln. Nach § 160 Abs. 3 Ziff. 7 AktG sind sie im - Geschäftsbericht zu erwähnen; meist werden sie »unterm Strich«, das heißt außerhalb der Bilanz eigens ausgewiesen.
Eventualverbindlichkeiten sind vertraglich geregelte mögliche künftige Verbindlichkeiten, bei denen nicht bestimmt ist, ob und wann sie zu einer tatsächlichen Forderungen werden. Eventualverbindlichkeiten sind: Bankavale, Bürgschaften, Garantien, Stellung von Kreditsicherheiten für Darlehen Dritter. Eventualverbindlichkeiten gehen selbst nicht in die Bilanz ein, werden aber als Zusatz ausgewiesen. Aufgrund des Risikos, dass die Eventualforderung tatsächlich in Anspruch genommen wird, sollte eine Rückstellung gebildet werden. Die Behandlung von Eventualverbindlichkeiten nach IFRS ist in den IAS 37 beschrieben.
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