Regreß
(Rückgriff) findet statt, wenn jemand Ersatz für eine Forderung leisten mußte und selbst wiederum auf einen Dritten zurückgreift, der ihm ebenfalls zum Ersatz verpflichtet ist. Regreß kommt vor beim Schadensersatz (Schaden), bei der Bürgschaft (Bürge wurde vom Gläubiger der Forderung in Anspruch genommen und greift auf den Hauptschuldner zurück) und beim Wechsel. Hierbei haften dem Gläubiger des Wechsels alle auf dem Wechsel Unterzeichneten, also Aussteller, Indossanten (Indossament) sowie Wechselbürgen (Aval). Greift der Wechselgläubiger bei Nichteinlösung des Wechsels auf den zuletzt Unterzeichneten (»Vormann«) zurück, so kann dieser weiter auf seinen Vormann Regreß nehmen usw. Erfolgt dies nach umgekehrter Reihenfolge der Vormänner, spricht man vom Reihenregreß; werden Wechselverpflichtete übersprungen, spricht man vom Sprungregreß. Beide Formen sind möglich.
Siehe: Rückgriff
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