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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Vorruhestand, Altersrente wegen Arbeitslosigkeit

Vorruhestand ist die Möglichkeit, vor Erreichen des gesetzlichen Rentenalters in den Ruhestand zu gehen, wenn dies durch Tarifvertrag oder Einzelvereinbarung mit dem Arbeitgeber geschieht. Grundlage sind entweder gesetzliche Regelungen für den Vorruhestand oder tarifvertragliche und betriebliche Vereinbarungen. Dazu können auch Rationalisierungsschutzabkommen im Unternehmen gehören.

Je nach Kassenlage der Sozialversicherung oder der Entwicklung am Arbeitsmarkt können oder müssen die Bedingungen, die vom Gesetzgeber oder den Tarifvertragsparteien für einen vorzeitiges Ausscheiden aus dem Berufslebenfestgelegt wurden, immer wieder geändert werden. Vorruhestand kann als arbeitsmarktpolitisches Instrument eingesetzt werden oder er kann dazu dienen, ältere Arbeitnehmer im Einzelfall zu "verrenten", wenn sie aus gesundheitlichen Gründen oder nach mehrjähriger Arbeitslosigkeit keine Chance mehr haben, einen regulären Arbeitsplatz in einem Unternehmen oder in einer Behörde zu finden. Auch wenn für solche Fälle finanzielle Sonderregelungen geschaffen werden, ist damit im Allgemeinen eine geringere Altersrente verbunden. Deshalb muss immer geprüft werden, ob finanzielle Einbußen zu befürchten sind und wie hoch sie im Einzelfall ausfallen. Wichtig dafür sind vor allem die Zahl der Jahre, in denen Beiträge gezahlt wurden, die Höhe der beitragspflichtigen Einkünfte sowie die Anrechnung von Ausbildungszeiten oder von Zeiten, in denen wegen Krankheit oder Arbeitslosigkeit keine regulären Einkünfte erzielt wurden.

Eine "Altersrente wegen Arbeitslosigkeit" kann an Versicherte gezahlt werden, die ein bestimmtes Alter erreicht haben und nach einer längeren Zeit ohne Beschäftigung voraussichtlich auch keine Chance mehr haben, wieder eine bezahlte Tätigkeit zu erhalten. Auch hier ändert der Gesetzgeber unter Umständen von Zeit zu Zeit die Bestimmungen, um sie der jeweiligen Lage am Arbeitsmarkt oder der finanziellen Lage der Rentenversicherungsträger anzupassen.

Wer in Vorruhestand geht oder Altersrente wegen Arbeitslosigkeit beantragt hat, darf in der Regel nicht oder nur in beschränktem Umfang eine bezahlte Tätigkeit annehmen. Falls doch wieder eine reguläre Tätigkeit als Arbeitnehmer aufgenommen wird oder ein entsprechendes Einkommen im Rahmen einer selbstständigen Tätigkeit erzielt wird, muss immer geprüft werden, ob dadurch nicht der Anspruch auf Altersrente gemindert wird oder ganz entfällt.



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