Sicherung von Darlehen(sforderungen) der Bausparkassen
Bausparkassen müssen ihre Forderungen aus Bauspardarlehen und aus weiteren zulässigen Darlehen, soweit diese nicht durch Abtretung von Rechten aus Bausparverträgen gesichert werden, durch Bestellung von Hypotheken oder Grundschulden an einem inländischen Pfandobjekt sichern. Der Bestellung einer Grundschuld steht gleich der Anspruch einer Bausparkasse gegen eine Bank auf Abtretung oder Teilabtretung einer Grundschuld, die von der Bank treuhänderisch zu Gunsten der Bausparkasse verwaltet wird. Die Beleihung darf ohne ausreichende zusätzliche Sicherheit die ersten 4/5 des Be-leihungswertes des Pfandobjektes nicht übersteigen. Die vorgenannten Forderungen können auch durch Bestellung von Grundpfandrechten an einem Pfandobjekt in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweiz gesichert werden, wenn das Grundpfandrecht von Finanzinstituten in diesem Mitgliedstaat üblicherw. zur Sicherung von Forderungen aus Wohnungsbaudarlehen vereinbart wird. Die Forderungen können auch durch Bestellung von Grundpfandrechten an einem Pfandobjekt in anderen als den genannten europäischen Staaten gesichert werden, sofern der Staat Vollmitglied der OECD ist, das Grundpfandrecht in diesem Staat die Rückzahlung und Verzinsung der Forderungen sicherstellt und der Gesamtbetrag dieser Beleihungen das haftende Eigenkapital der Bausparkasse nicht übersteigt. Von einer Sicherung durch Grundpfandrechte kann abgesehen werden, wenn ausreichende anderweitige Sicherheiten gestellt werden (Ersatzsicherheiten). Von einer Sicherung durch Grundpfandrechte oder Ersatzsicherheiten kann abgesehen werden, wenn der Darlehensnehmer sich gegenüber der Bausparkasse verpflichtet, eine mögliche Sicherung durch Grundpfandrechte nicht durch eine Verpfändung des als Pfandobjekt in Betracht kommenden Gegenstandes für eine andere Verbindlichkeit oder durch seine Veräusserung zu verhindern oder bei einem Bauspardarlehen oder einem o.a. Darlehen Sicherung wegen der geringen Höhe des Darlehensbetrags nicht erforderlich erscheint. Von einer Sicherung kann abgesehen werden bei der Gewährung von Darlehen an 1 . inländische Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts; 2. Europäische Gemeinschaften, ihre Mitgliedstaaten, andere EWR-Vertragsstaa-ten, EIB; 3. Regionalregierungen und örtliche Gebietskörperschaften der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften oder der anderen EWR-Vertragsstaaten, für die nach der Richtlinie des Rates über einen Solvabilitätskoeffizienten für Banken die Gewichtung Null bekannt gegeben worden ist; 4. andere Darlehensnehmer, wenn für die Darlehen eine der in 1-3 genannten Stellen die Gewährleistung übernommen hat. Die BaFin kann zulassen, dass Pfandobjekte beliehen werden, die ausserhalb der vorgenannten Staaten gelegen sind, wenn das zu bestellende Grundpfandrecht oder zusätzliche Sicherheiten eine Ausnahme gerechtfertigt erscheinen lassen. Der bei der Beleihung angenommene Wert des Pfandobjektes (Beleihungswert) darf den Verkehrswert nicht übersteigen. Bei Feststellung des Belei-hungswerts sind nur die dauernden Eigenschaften des Pfandobjektes und der Ertrag zu berücksichtigen, den das Pfandobjekt bei ordnungsgemässer Wirtschaft jedem Besitzer nachhaltig gewähren kann.
<< vorhergehender Fachbegriff |
|
nächster Fachbegriff >> |
|
|
|
|