Sicherstellungszuschlag
In der Gesundheitswirtschaft:
Sicherstellungszuschläge sind ein Instrument, welches der Gesetzgeber den Krankenkassen an die Hand gegeben hat, um die vertragsärztliche Versorgung in unterversorgten Regionen sicherzustellen. Sicherstellungszuschläge können niedergelassenen Ärzten in diesen Regionen zusätzlich zu ihrem Honorar gezahlt werden und sollen als Anreiz dienen, in der Region zu verbleiben.
Seit der Einführung der DRG-basierten Fallpauschalen ist auch für die Sicherstellung der bedarfsgerechten stationären Versorgung in der Fläche die Gewährung eines Sicherstellungszuschlages (§ 17b KHG) möglich. Mit Hilfe dieses Instrumentes soll sichergestellt werden, dass auch in dünn besiedelten ländlichen Gebieten die Krankenhäuser alle zur stationären Versorgung der Bevölkerung erforderlichen Einrichtungen bzw. Leistungen vorhalten.
In der Gesundheitswirtschaft: Durch das GKV-Modernisierungsgesetz wurde die Möglichkeit eingeführt, Sicherstellungszuschläge an niederlassungswillige Ärzte zu zahlen, allerdings erst in den Fällen, in denen der Landesausschuss in dem betreffenden Planungsbereich eine Unterversorgung festgestellt hat. Seit dem 1. Januar 2007 sind nach dem Vertragsarztrechts-Änderungsgesetz diese Sicherstellungszuschläge vollständig und nicht wie bisher nur zu 50 Prozent durch die Krankenkassen zu zahlen. Der Sicherstellungszuschlag erfolgt oft in Form einer Vorauszahlung zum Honorar. Hierdurch soll der Vertragsarzt in der Aufbauphase der Praxis existenziell abgesichert werden.
Zum Teil werden die Sicherstellungszuschläge an die Vorlage von Investitionskostennachweisen gekoppelt. Auch der Anwendungsbereich wurde erweitert: Stellt der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen zusätzlichen lokalen Versorgungsbedarf auch in nicht unterversorgten Gebieten fest, dürfen ebenfalls Sicherstellungszuschläge an Vertragsärzte gezahlt werden.
§ 105 a SGB V
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