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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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organisatorische Pflichten von Banken (Instituten), besondere

Die Geschäftsleiter von Instituten sind für die ordnungsgem. Geschäftsorganisation des Instituts verantwortlich. Es muss über eine ordnungsgem. Geschäftsorganisation verfügen, die die Einhaltung der von den Instituten zu beachtenden gesetzlichen Bestimmungen gewährleistet. Es muss, als übergeordnetes Unternehmen auch hins. der Gruppe: 1. über geeignete Regelungen zur Steuerung, Überwachung und Kontrolle der Risiken und der Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen sowie über angemessene Regelungen verfügen, anhand deren sich die finanzielle Lage des Instituts oder der Gruppe jederzeit mit hinreichender Genauigkeit bestimmen lässt; 2. über eine ordnungsgem. Geschäftsorganisation, ein angemessenes internes Kontrollverfahren sowie angemessene Sicherheitsvorkehrungen für EDV-Einsatz verfügen; 3. dafür Sorge tragen, dass die Aufzeichnungen über die ausgeführten Geschäfte eine lückenlose Überwachung durch die BaFin für ihren Zuständigkeitsbereich gewährleisten. Eine ordnungsgem. Geschäftsorganisation um-fasst insb.: 1. eine angemessene Strategie, die auch Risiken und Eigenmittel des Instituts berücksichtigt; 2. angemessene interne Kontrollverfahren, die aus einem internen Kontrollsystem und einer internen Revision bestehen; das interne Kontrollsystem umfasst insb. geeignete Regelungen zur Steuerung und Überwachung der Risiken; 3. angemessene Regelungen, anhand derer sich die finanzielle Lage des Instituts jederzeit mit hinreichender Genauigkeit bestimmen lässt; 4. angemessene Sicherheitsvorkehrungen für den Einsatz der elektronischen Datenverarbeitung; 5. vollständige Dokumentation der ausgeführten Geschäfte, die lückenlose Überwachung durch die BaFin für ihren Zuständigkeitsbereich gewährleistet; Buchungsbelege sind 10 und sonstige erforderliche Aufzeichnungen 6 Jahre aufzubewahren; § 257 Abs. 3, 5 HGB gilt entspr.; 6. angemessene, geschäfts- und kundenbezogene Sicherungssysteme gegen Geldwäsche und betrügerische Handlungen zu Lasten des Instituts; bei Sachverhalten, die auf Grund des Erfahrungswissens über die Methoden der Geldwäsche zweifelhaft oder ungewöhnlich sind, hat es diesen vor dem Hintergrund der laufenden Geschäftsbeziehung und einzelner Transaktionen nachzugehen. Die BaFin kann gegenüber einem Institut im Einzelfall Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, vorgenannte Vorkehrungen zu schaffen. Auslagerung von Bereichen auf ein anderes Unternehmen, die für die Durchführung der Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen wesentlich sind, darf weder Ordnungsmässigkeit dieser Geschäfte oder Dienstleistungen noch Steuerungsoder Kontrollmöglichkeiten der Geschäftsleitung noch Prüfungsrechte und Kontrollmöglichkeiten der BaFin beeinträchtigen. Das Institut hat sich insb. die erforderlichen Weisungsbefugnisse vertraglich zu sichern und die ausgelagerten Bereiche in seine internen Kontrollverfahren einzubeziehen. Es hat die Absicht der Auslagerung sowie ihren Vollzug BaFin und Bundesbank unvzgl. anzuzeigen.



 
Weitere Begriffe : Revision | Absetzung für Abnutzung | Reaktion, thermidorianische
 
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