organisatorische Pflichten von Banken (Instituten) im Grenzen überschreitenden bargeldlosen Zahlungsverkehr, besondere
Ein Kreditinstitut, das das Girogeschäft betreibt und einen Überweisungsauftrag im bargeldlosen Zahlungsverkehr in einen Staat ausserhalb der EU auszuführen hat, hat vor Ausführung Namen, Kontonummer und Anschrift des Überweisenden aufzuzeichnen und diese Datensätze vollständig an das Kreditinstitut des Begünstigten oder ein zwischengeschaltetes weiterzuleiten. Es hat Massnahmen zu ergreifen, um unvollständige Datensätze erkennen zu können. Solche hat es zu vervollständigen. Bei Durchführung der Überweisung hat das zwischengeschaltete Kreditinstitut Namen und Kontonummer des Überweisenden vollständig an ein weiteres im Zahlungsverkehr zwischengeschaltetes Kreditinstitut oder das des Begünstigten weiterzuleiten. Das zwischengeschaltete Kreditinstitut und das des Begünstigten haben Massnahmen zu ergreifen, um unvollständige Datensätze bzgl. Namen und Kontonummer erkennen zu können. Solche sind unter Einbeziehung des vom Kunden beauftragten Kreditinstituts nach Möglichkeit zu vervollständigen. Ein Finanzdienstleistungsinstitut, das das Finanztransfergeschäft betreibt, hat vor der Besorgung eines Zahlungsauftrags Namen und Anschrift des Auftraggebers sowie entspr. den Angaben des Auftraggebers Namen und Anschrift des Empfängers des Zahlungsauftrags aufzuzeichnen. Das BFM ist ermächtigt, durch RVO Ausnahmen von o.a. Verpflichtungen für einzelne Zahlungsverkehrsarten und einzelne -Systeme zuzulassen; es hat die Ermächtigung auf die BaFin übertragen. organisatorische Pflichten von Banken (Instituten) im Grenzen überschreitenden bargeldlosen Zahlungsverkehr, besondere a. Verpflichtungen finden auch auf die Bundesbank Anwendung.
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