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Nachtragshaushalt
Der Nachtragshaushalt ist ein Haushalt, mit dem das Haushaltsgesetz des Bundes oder eines Landes oder die Haushaltssatzung einer kommunalen Gebietskörperschaft geändert wird, wenn im Laufe des Haushaltsjahres die Einnahmen erheblich hinter den Planungen zurückbleiben, oder die Ausgaben erheblich ansteigen. Mit einem Nachtragshaushalt wird ein Haushaltsgesetz oder ein Haushaltsplan geändert, der schon verabschiedet ist. Regierungen in Bund und Ländern greifen oft darauf zurück: Entweder wollen sie Ausgaben abdecken, die vorher nicht absehbar waren, oder sie reagieren auf rückläufige Steuereinnahmen. Gesetzeslage Nachtragshaushalte unterliegen den gleichen Kontrollregeln und Vorschriften wie der normale Haushalt (§ 33 Bundeshaushaltsordnung) Nachtragshaushaltsgesetz und Nachtragshaushaltsplan müssen dem Parlament bis zum Ende des Haushaltsjahres vorliegen. Ein Nachtragshaushaltsgesetz ist dann nicht notwendig, wenn die Mehrausgabe im Einzelfall höchstens 5 Millionen Euro beträgt oder wenn Rechtsverpflichtungen erfüllt werden müssen. Haushaltsplan Ein Haushaltsplan ist die nach den gesetzlichen Regelungen festgestellte, für die Wirtschaftsführung eines öffentlichen Haushalts maßgebende Zusammenstellung der für einen bestimmten Zeitraum veranschlagten Einnahmen und Ausgaben. Er ist die Grundlage für die Wirtschaftsführung der öffentlichen Körperschaften. Er wird im Bund und in den Ländern durch Gesetz, in den Gemeinden und den Gemeindeverbänden durch Satzung festgestellt. Der Haushaltsplan ermächtigt die Verwaltung insbesondere die veranschlagten Ausgaben zu leisten, soweit Verpflichtungsermächtigungen eingestellt sind, Verpflichtungen zu Lasten künftiger Haushaltsjahre einzugehen und Kredite im Rahmen der Ermächtigung aufzunehmen. Ein Haushaltsplan folgt eigenen Grundsätzen Haushaltsgrundsätze und einem ganz bestimmten Kreislauf. Geschichte Im Bund hat es Nachtragshaushalte in den vergangenen Jahren zur gesetzlichen Absicherung von unvorhergesehenen Ausgaben beispielsweise für den Golfkrieg 1991 gegeben, für den Aufbau Ost oder für den Arbeitsmarkt. 1997 hatte eine CDU/FDP-Regierung den Etat für das Jahr nach sinkenden Steuereinnahmen und einer zugespitzten Lage auf dem Arbeitsmarkt mit einem Nachtragshaushalt verändert. Auch 2002 führten Steuerausfälle und Arbeitslosigkeit zu 34,6 Milliarden Neuschulden. Im Nachtragshaushalt standen Ausgaben von 252,5 Milliarden Euro Steuereinnahmen von 190,7 Milliarden und sonstigen Einnahmen von 27,2 Milliarden Euro gegenüber. Gesamtwirtschaftliches Gleichgewicht Um die im Grundgesetz (Art. 115) vorgesehene Obergrenze für die Neuverschuldung überschreiten zu können, muss eine Bundesregierung die Ausnahmeregelung in Anspruch nehmen und den Bundestag bitten, eine gesamtwirtschaftliche Störung festzustellen. In Artikel 115 des Grundgesetzes heißt es: "Die Einnahmen aus Krediten dürfen die Summe der im Haushaltsplan veranschlagten Ausgaben für Investitionen nicht überschreiten; Ausnahmen sind nur zulässig zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts." Erklärungen gibt das 1967 verabschiedete Gesetz zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft (Bundesgesetzblatt I, S.582). Das Gesetz, ein halbes Jahr nach Bildung der Großen Koalition auf dem Höhepunkt der damaligen Rezession erlassen, gehört zu jenen Bundesgesetzen, die Art. 115 GG bei einer schweren Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts anspricht: "Die Maßnahmen (Neuverschuldung) sind so zu treffen, dass sie im Rahmen der marktwirtschaftlichen Ordnung gleichzeitig zur Stabilität des Preisniveaus, zu einem hohen Beschäftigungsstand und außenwirtschaftlichen Gleichgewicht bei stetigem und angemessenen Wirtschaftswachstum beitragen". Wenn in der Beziehung dieser vier Elemente eine Störung vorliegt, spricht man von der Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichtes. Meist tritt die Störung aber dadurch auf, dass im Haushalt die Schuldenaufnahme höher liegt als die Investitionen. Wenn dies der Fall ist, wird dies dann mit einer Störung der obengenannten Faktoren begründet.
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