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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Mindesteigenkapitalanforderungshöhe, bankinterne Verfahren

Mindesteigenkapitalanforderungshöhe nach Risikomessverfahren. Kreditinstituten wird mit Basel II erstmals die Möglichkeit eingeräumt, die regulatorische Eigenmittelunterlegung für Kreditrisiken mittels bankinterner Verfahren zu bestimmen. Bankinterne Kreditrisikomodelle, die Diversifikations- und Korrelationseffekte in Portfolios berücksichtigen, werden jedoch aufsichtlich (noch) nicht zugelassen. Vielmehr wird die Mindesteigenkapitalanforderung grunds. auf Basis der einzelnen Forderungen errechnet und ergibt sich aus aufsichtlichen Risikogewichtsfunktionen. Die Eingangsparameter werden je nach verwendetem Ansatz (Basis-IRB-bzw. fortgeschrittener IRB-Ansatz) teilw. vorgegeben oder von den Banken vollständig geschätzt. Zur Bestimmung der regulatorischen Eigenmittelanforderungen durch bankinterne Ratings benötigen die Banken aufsichtliche Genehmigung, die nach einem Antrag des Instituts und auf Grundlage einer Vorortprüfung durch die Aufsicht erteilt werden kann. Ob bankinterne Ratings eingesetzt werden, ist institutseigene Entscheidung. Die Forderungen an Unternehmen und Privatkunden sind jeweils in 3 Unterklassen unterteilt, für die unterschiedliche Risikogewichtsfunktionen Anwendung finden. Die Eigenmittelunterlegung im IRB-Ansatz ergibt sich bis auf einen Vorfaktor von 8% als Produkt aus Forderungshöhe bei Ausfall (Exposure at Default, EAD) und Ergebnis der Ri-sikogewichtsfunktion, die von den Risikoparametern Ausfallwahrscheinlichkeit (Probability of Default, PD), Verlustquote (Loss Given Default, LGD) und effektive Restlaufzeit der Forderung (Maturity) abhängt. Innerhalb des IRB-Ansatzes können Kreditinstitute zwischen 2 Stufen wählen, die sich hins. bankintern zu schätzender Parameter und Mindestanforderungen unterscheiden. Im IRB-Basisansatz werden bankintern nur die PD pro Ratingklasse für die Kreditnehmer geschätzt. LGD und EAD werden bankenaufsichtlich vorgegeben und sind abhängig von der Art des Produkts sowie von den gestellten Sicherheiten. Die Anrechnung der Sicherheiten folgt für den Basis-IRB-Ansatz im Wesentlichen den Regeln des Standardansatzes. Die Restlaufzeit für Forderungen an Unternehmen, Banken und Staaten ist grunds. auf 2,5 Jahre festgesetzt. Nach nationalem Wahlrecht kann jedoch auch Berücksichtigung der effektiven Restlaufzeit vorgeschrieben werden. Im fortgeschrittenen IRB-Ansatz dagegen schätzen die Kreditinstitute die 4 Risikoparameter (PD, LGD, EAD, M) selbst. Das Risikogewicht hängt bei Forderungen an Unternehmen, Banken und Staaten grunds. von der effektiven Restlaufzeit ab. Nach nationalem Wahlrecht kann für Kredite an Unternehmen mit Jahresumsatz und Bilanzsumme bis jeweils 500 Mill. Euro eine einheitliche Restlaufzeit von 2,5 Jahren verwendet werden. Der in den 2 Stufen sichtbare evolutionäre Aufbau der Eigenmittelanforderungen bietet Kreditinstituten die Möglichkeit, ihre Risikomesssysteme schrittw. zu fortgeschritteneren Ansätzen weiterzuentwickeln. Kleinere Institute, denen eigene Schätzungen von LGD und EAD unter Kosten-Nutzen-Aspekten zu ambitioniert erscheinen, können dauerhaft den IRB-Basisansatz anwenden.



 
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