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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Kreditwürdigkeitsprüfungspflicht

§ 18 KWG legt ausdr. die Pflicht der Banken fest, Kreditwürdigkeitsprüfungen anzustellen und damit gewisse Mindeststandards ohnehin banküblichen Verhaltens zu beachten. Danach muss sich eine Bank von Kreditnehmern, an die Kredite von insg. mehr als 750.000 Euro vergeben werden, die wirtschaftlichen Verhältnisse offen legen lassen. Dies hat insb. durch Vorlage der Jahresabschlüsse zu erfolgen. Hierbei muss die Bank testierte Jahresabschlüsse anfordern. Die Bank kann davon absehen, wenn das Verlangen nach Offenlegung i. Hinbl. a. die gestellten Sicherheiten oder auf die Mitverpflichteten - z. B. Bürgen, Garanten - offens. unbegründet wäre. Als Mitverpflichtete kommen nur Personen in Betracht, die sich ausdrückl. rechtsgeschäftlich neben dem Kreditnehmer für einen bestimmten Kredit verpflichtet haben und nicht zu den als Kreditnehmereinheit zu verstehenden Personen oder Unternehmen gehören. Als Mitverpflichtete können auch nicht persönliche haftende Gesellschafter, die sich für Verbindlichkeiten des Unternehmens verbürgt o.dgl. haben, angesehen werden. Die BaFin hält es nicht für ausreichend, nur den letzten Jahresabschluss vor der Kreditvergabe einzusehen. Vielmehr sind i.d. R. auch die Prüfung früherer Jahresabschlussunterlagen und laufende Überprüfung während der gesamten Dauer des Kreditverhältnisses notwendig. Bei Krediten an Konzernunternehmen müssen die Jahresabschlüsse für den Gesamtkonzern verlangt werden (da Kreditnehmereinheit). Die angeführte Offenlegungs-pflicht gilt nicht für einen Kredit auf Grund des entgeltlichen Erwerbs einer Forderung aus nicht bankmässigen Handelsgeschäften, wenn Forderungen gegen den jeweiligen Schuldner laufend erworben werden, der Veräusserer der Forderung nicht für ihre Erfüllung einzustehen hat und die Forderung innerhalb 3 Monaten vom Ankaufstag an fällig ist. Das Verfahren der Kreditwürdigkeitsprü-fungspflicht nach § 18 KWG wurde 2005 durch Verlautbarung der BaFin an den ZKA modifiziert bzw. ergänzt. Danach müssen die Institute bei Kreditgewährung und -Weiterbearbeitung ein ihrem individuellen Geschäftsprofil entspr. System einsetzen, mit dem sie ihre Adressenaus-fallrisiken in eigener Verantwortung umfassend beurteilen können. Vor allem sind die Intensität und Frequenz der Beurteilung und die hierfür einzufordernden Unterlagen entspr. Art, Umfang, Komplexität und Risikogehalt der Geschäfte in den bankinternen Organisationsrichtlinien festzulegen. Hierbei sind für Kredite, die durch § 18 KWG erfasst werden, die dortigen gesetzlichen Vorgaben besonders zu berücksichtigen. Dieser Aufsichtsansatz stellt die Eigenverantwortung der Kreditinstitute in den Vordergrund, indem er von den bisherigen detaillierten, von der BaFin zu § 18 KWG herausgegebenen Regelungen abrückt, die in der Praxis oft nur schablonenhaft angewandt wurden. Die neue qualitativ ausgerichtete Aufsicht, die den Instituten grössere Freiräume einräumen soll, setzt für die BaFin voraus, dass die Banken ihrer grösseren Verantwortung gerecht werden. Die Jahresabschlussprüfer müssen zur Angemessenheit der institutsspezif. Beurteilungssysteme Stellung nehmen und bestätigen, dass die Institute §18 KWG eingehalten haben. Die BaFin überzeugt sich durch Sonderprüfungen davon, dass die institutsspezif. Beurteilungssysteme geeignet sind, die Adres-senausfallrisiken angemessen zu begrenzen, und dass die Institute ihre internen Vorgaben in der Geschäftspraxis einhalten. Diese grundlegenden Prinzipien sind bedeutsamer Bestandteil der »Mindestanforderungen an das Risikomanagement«.



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