Kredite an öffentliche Haushalte
Öffentliche, Kommunalkredite. 2 Formen: Die Kreditvergabe kann zum einen an eine öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaft erfolgen und verschafft somit in erster Linie kleineren Städten und Gemeinden, die nicht über einen für den Kapitalmarkt ausreichenden Emissionskredit verfügen, via öffentlichen Pfandbriefen Zugang zum Kapitalmarkt. Zum anderen zählen die Darlehen zum Kommunalkreditgeschäft, bei denen die Auszahlung an private Darlehensnehmer erfolgt, die aber von öffentlich-rechtlichen Körperschaften verbürgt oder garantiert wird. Sie dienen insb. der nachrangigen Finanzierung von Objekten des sozialen Wohnungsbaus. Kreditgeber sind die Institute der Sparkassenorganisation sowie die öffentlich-rechtlichen Realkreditinstitute. Vergabe- und Abwicklungsmodalitäten weisen prinzipiell keine Besonderheiten gegenüber den Hypothekarkrediten auf. Als Sicherheit kommen Steuerkraft und Vermögen der jeweiligen öffentlichen Haushalte in Betracht. Zu berücksichtigen ist, dass die Kreditaufnahme der Kommunen grunds. von der Genehmigung der Aufsichtsbehörde abhängt. Diese übernimmt zwar selbst keine Garantie für die Sicherheit des Kredits, doch ist die Kreditvergabe insofern unproblematisch, als kraft Gesetzes die nächsthöhere Institution ggf. für Verbindlichkeiten niedrigerer Instanzen aufkommt, mithin ein Kreditrisiko ausgeschlossen werden kann. Von Kommunalkrediten zu unterscheiden sind kurzfristige Kredite an öffentliche Haushalte, die zur Überbrückung von Finanzierungslücken zwischen Mittelverausgabung und -ein-gang aus Steuern und Abgaben dienen (Überbrückungs-, Kassenkredite). Soweit diese bei Universalbanken gedeckt werden, handelt es sich um Überziehungskreditlinien von Länderhaushalten bei ihren Landesbanken bzw. von Gemeindehaushalten bei ihren Sparkassen. Der Bund und seine Sondervermögen, aber auch die Länder haben für ihren kurzfristigen Kreditbedarf die Möglichkeit, bei der Bundesbank Kassenkredite in Form von Buch- und/oder Schatzwechselkrediten in Anspruch zu nehmen. Kurz-und mittelfristige Finanzierungsfazilitäten gewähren die Geschäftsbanken über den Ankauf von Schatzwechseln und unverzinslichen Schatzanweisungen des Bundes, seiner Sondervermögen und der Länder.
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