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über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Kontrollmitteilungen, steuerliche

Kontrollmitteilungen sind Hinweise in Form von Stichproben, die die Finanzverwaltung anlässlich von Außen- oder Betriebsprüfungen zur Überwachung der Buchführung anfertigt, um dadurch nicht versteuerte oder nicht verbuchte Geschäftsvorgänge aufzudecken.

Kontrollmitteilungen werden teilweise spontan angefertigt. In den meisten Fällen wird den Prüfern der Finanzverwaltung aber vorgeschrieben, nach welchem statistischen Verfahren sie vorzugehen haben, um Daten zu sammeln. Die Steuerverwaltungen der meisten Bundesländer haben in Dienstanweisungen sogar festgelegt, wie viele Kontrollmitteilungen von ihren Bediensteten anlässlich jeder Außenprüfung geschrieben werden müssen. Diese Kontrollmitteilungen werden an das Finanzamt geschickt, in dessen Gebiet derjenige wohnt, über den die Notiz angefertigt wurde.

Kontrollmitteilungen werden von den Betriebsprüfern angefertigt, ohne dass ein konkreter Verdacht auf Steuerhinterziehung besteht oder dass es Hinweise auf eine Verletzung der Steuerpflicht gibt. Normalerweise erfahren geprüfte Betriebe nicht, ob und über welche ihrer Geschäftspartner Kontrollmitteilungen angefertigt worden sind. Wenn ein Unternehmer wissen möchte, ob über bestimmte geschäftliche Vorgänge eine Kontrollmitteilung angefertigt worden ist oder wenn er Geschäftspartner darüber informieren möchte, ist der Betriebsprüfer nicht verpflichtet, ihm darüber eine Auskunft zu geben. Er muss weder mitteilen, ob er eine Notiz angefertigt hat, noch etwas darüber sagen, worauf sich diese Kontrollmitteilung bezieht.

Banken und Sparkassen werden genauso wie jedes andere Unternehmen regelmäßig von Betriebsprüfern aufgesucht, um die Bilanzunterlagen der Kreditinstitute zu prüfen. In diesem Zusammenhang erhalten die Mitarbeiter der Finanzverwaltung auch Informationen über Kunden der Bank und deren Konten. Bei vielen Bankkunden herrscht der irrige Glaube, diese Daten seien durch den Bankenerlass, das so genannten Bankgeheimnis vor Einblicken der Steuerverwaltung geschützt. Informationen über Bankkunden werden durch die Betriebsprüfer zwar nicht systematisch ausgewertet, aber Zufallserkenntnisse, die zum Verdacht von Steuerverkürzung durch Bankkunden führen, werden verwertet und lösen Kontrollmitteilungen aus.

Betriebe aller Größenordnungen und aller Branchen, müssen daher diese Kontrollmitteilungen der Betriebsprüfer fürchten. Dies gilt erst recht für alle, die Einnahmen in ihrer Steuererklärung verschwiegen und so "Schwarzgeld" gebildet haben. Sie müssen dann damit rechnen, dass die Steuerfahndung eingeschaltet wird.

Bei der Anfertigung von Kontrollmitteilungen arbeitet die Finanzverwaltung nicht nach dem Zufallsprinzip oder ohne Systematik. Die Beamten wissen aus Erfahrung, bei welchen Vorgängen sie Schwarzgeld und Steuerhinterziehung vermuten können. Steuerprüfer notieren daher bei der Außenprüfung vorrangig die Namen derjenigen, an die branchenuntypisch hohe Provisionen gezahlt worden sind und die Namen von Personen, die Schmiergelder oder Beratungshonorare erhalten haben. Ebenso lösen Rückvergütungen und Vergütungen für Gelegenheitsgeschäfte, finanzielle Leistungen an nebenberuflich tätige Personen sowie die kostenlose oder verbilligte Lieferungen von Luxusgütern für den privaten Bereich in der Regel Kontrollmitteilungen aus. Das für den jeweils betroffenen Steuerpflichtigen zuständige Finanzamt kann dann prüfen, ob diese Vergütungen und sonstigen Zuwendungen in dessen Steuererklärung angegeben wurden.

Das Netz der Kontrollmitteilungen mit steuerlichen Auswirkungen wurde in den vergangenen Jahren immer enger geknüpft. Die Steuerverwaltung braucht sich bei der Kontrolle der ordnungsgemäßen Versteuerung von Einnahmen nicht nur auf die Mitteilungen ihrer eigenen Prüfer zu verlassen. Seit dem 1. Januar 1994 gibt es die so genannte Mitteilungsverordnung, nach der auch andere Behörden und Körperschaften des öffentlichen Rechts verpflichtet sind, für die Finanzverwaltung solche Kontrollmitteilungen anzufertigen.

Kontrollmitteilungen sind auch nicht auf das innerdeutsche Gebiet begrenzt. Zwischen allen Staaten, mit denen die Bundesrepublik Deutschland Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen hat, gibt es auch Bestimmungen über einen gegenseitigen Informationsaustausch und die zwischenstaatliche Amtshilfe in Steuersachen. Das gilt vor allem auch für die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft. Hier erteilen sich die Finanzbehörden auf der Grundlage einer EG-Richtlinie gegenseitig Auskunft nicht nur über Vorgänge im Zusammenhang mit der Einkommensteuer. Der Informationsaustausch betrifft auch die Ertrags- und Vermögenssteuer sowie die Umsatzsteuer.



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