Hausarztzentrierte Versorgung Hausarztmodell
In der Gesundheitswirtschaft:
general practitioner centered care – gatekeeper model
Hausärzte werden traditionell die Ärzte genannt, die zur Grundversorgung bei Krankheitsfällen zunächst aufgesucht werden und über die Weiterbehandlung evtl. durch Überweisung an einen Facharzt entscheiden. Unter dem Begriff werden Ärzte für Allgemeinmedizin, Ärzte ohne Gebietsbezeichnung, praktische Ärzte sowie hausärztlich tätige Internisten zusammengefasst. In den letzten Jahren wurde bereits damit begonnen, die Funktion des Hausarztes im Sinne einer qualifizierten Grundversorgung im Rahmen der hausärztlichen Versorgung zu stärken, so z.B. durchdie Gliederung der Versorgung in haus- und fachärztliche Versorgung,die Förderung der Weiterbildung in der Allgemeinmedizin,Erleichterungen für Modellvorhaben und die Einführung von Strukturverträgen, mit denen Instrumente zur Patientenbindung an Hausärzte erprobt werden können.Durch das GKV-Modernisierungsgesetz wurde die hausärztliche Versorgung weiter aufgewertet. Versicherte können sich seitdem gegenüber ihrer Krankenkasse schriftlich verpflichten, ambulante fachärztliche Behandlung nur auf Überweisung des Hausarztes in Anspruch zu nehmen. An die Verpflichtung und die Wahl des Hausarztes sind sie mindestens ein Jahr gebunden. Nur aus wichtigem Grund kann der Hausarzt gewechselt werden.
Zur Sicherstellung der hausarztzentrierten Versorgung schließen Krankenkassen mit besonders qualifizierten Hausärzten Direktverträge. Mit dem GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz werden die Krankenkassen ausdrücklich verpflichtet, ihren Versicherten eine derartige Versorgung flächendeckend anzubieten. Die inhaltlichen Mindestanforderungen, z.B. Teilnahme an strukturierten Qualitätszirkeln zur Arzneimitteltherapie oder Behandlung nach evidenzbasierten, praxiserprobten Leitlinien, werden gesetzlich ausgestaltet. Zur Vermeidung der Doppelfinanzierung ist eine Bereinigung der Gesamtvergütungen vorgesehen. Versicherte, die sich in ein Hausarztmodell einschreiben, profitieren im Rahmen der Wahltarife vom günstigen Hausarzttarif.
§ 73 b SGB V
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