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Grenzpendler
Als Grenzpendler, Grenzarbeiter oder Grenzgänger werden Arbeitnehmer bezeichnet, die in einem Land wohnen und regelmäßig im Nachbarland arbeiten und dort auch ihre Einkommenssteuer bezahlen. Aus der Trennung zwischen dem Wohnsitzland und dem Arbeitsland ergeben sich spezielle steuerliche, sozial und arbeitsrechtliche Regelungen. Grenzpendler gibt es nicht nur innerhalb der Europäischen Union, sondern auch zwischen der Union und ihren Nachbarländern. Zur Regelung offener steuerrechtlicher Fragen wurde am ersten Juli 1994 vom Bundestag das so genannte "Grenpendlergesetz" beschlossen. Seitdem können Arbeitnehmer mit Wohnsitz im Ausland und Arbeitsplatz in Deutschland personen- und familienbezogene Freibeträge steuerlich in Anspruch nehmen. Für Grenzpendler gilt der Gleichbehandlungsgrundsatz im sozialen Bereich, d. h. Grenzpendler dürfen nicht schlechter gestellt sein als Arbeitnehmer des Arbeitslandes. Grundsätzlich erfolgt die Einstufung des Grenzpendlers in die Steuerklasse I (beschränkte Steuerpflicht). Grenzpendler werden von den deutschen Sozialgesetzen erfasst und müssen daher Beiträge an die Krankenversicherung/Pflegeversicherung, Arbeitslosenversicherung und Rentenversicherung leisten. Die deutschen Beiträge betragen insgesamt etwa 41,6 Prozent der Einkünfte, und werden gleichmäßig zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer verteilt. Beitragsbemessungshöchstgrenzen bewirken, dass die Beiträge des Arbeitnehmers höchstens etwa 11.500 Euro pro Jahr betragen. Mindestens 90 Prozent der Gesamteinkünfte des Ehepaares unterliegen der deutschen Steuer und müssen im Inland versteuert werden. Unterhaltsleistungen an geschiedene oder dauernd getrennt lebende Ehegatten sind bei EU-Bürgern abziehbar. Unter der beschränkten Steuerpflicht können Grenzpendler ihre Bareinkünfte und ggf. auch sonstige geldwerte Vorteile (z.B. den Firmenwagen) versteuern. In vielen Fällen müssen Pendler keine besonderen Abgaben leisten. Diese sind bereits in der Lohnsteuertabelle berücksichtigt. In den meisten Fällen ergeben sich keine Korrekturen zur einbehaltenen Steuer, d.h. dass auf eine Steuererklärung verzichtet werden kann. Falls man aber z.B. Werbungskosten übersehen hat, können diese nachträglich eingetragen werden. Im Fall der (fiktiven) unbeschränkten Steuerpflicht ändern sich vor allem die Abzüge des Steuerpflichtigen, da diese bei der unbeschränkten Steuerpflicht günstiger sind als bei der beschränkten Steuerpflicht. Grundsätzliches zum Thema Krankenkassenpflicht: Bis zu einem durchschnittlichen Monatsverdienst von 3.825 Euro oder einen Jahresverdienst von 45.900 Euro besteht Krankassen- und Pflegeversicherungspflicht. Beitragpflicht besteht bis 3.450 Euro pro Monat oder 41.400 Euro im Jahr. Wird mehr verdient, ist der Versicherungsschutz jedem selbst überlassen. Der Prozentsatz in der Pflegeversicherung beträgt 0,85 Prozent für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. In der Krankenkasse liegt er je nach Krankenkasse zwischen 6,1 und 7,6 Prozent. Wer sich nicht versichert, hat in Deutschland keinen Anspruch auf Krankengeld, Pflegeversicherung, sowie Arzt- und Krankenhausbehandlung bei Krankheit. Als Grenzpendler erhält man bei Arbeitslosigkeit in der Regel Arbeitslosenunterstützung im Wohnortland nach den dort geltenden Regeln. Vorausgesetzt wird in beiden Ländern, dass sie Arbeitslos gemeldet sind, dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen und Arbeit suchen.
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