Geschäftsspartenentscheidung
Konstitutive Entscheidung, die grunds. bei der Aufnahme der bankbetrieblichen Tätigkeit getroffen werden muss, später allerdings erweitert oder verengt werden kann. Z.B. sind im KWG grunds. keine Restriktionen enthalten, die das parallele Betreiben von Effekten-, Kredit- und Einlagengeschäft betreffen: Alle in § 1 KWG genannten Bankgeschäfte dürfen gleichzeitig ausgeübt werden; ausgenommen ist nur das Investmentgeschäft, das von einer Unternehmung nur spezialisiert betrieben werden darf. Eine zunächst in Richtung einer Spezialisierung auf einzelne Tätigkeitsbereiche gefallene Geschäftsspartenentscheidung einer Bank ist -theoretisch - ebenso revidierbar, indem nachträglich die Zulassung zum Betreiben weiterer Bankgeschäfte beantragt wird, wie im umgekehrten Fall bestimmte Geschäftszweige aufgegeben werden können. Für eine Reihe spezialisierter Banken (z. B. Realkreditinstitute, Investmentgesellschaften, Kreditinstitute mit Sonderaufgaben), die eigens für sie erlassenen Sondergesetzen unterliegen, gilt, dass sie, ohne de facto eine Umgründung vorzunehmen, den bestehenden Geschäftskreis nicht auf gänzlich andere Aktivitäten ausweiten können. Mit der Geschäftsspartenentscheidung eng verbunden und häufig einer eingehenden Erörterung unterzogen werden ordnungs- und wettbewerbspolitische Fragen, wie die von Zeit zu Zeit mit neuer Intensität auflebende Diskussion über die Vor- und Nachteile des Universalbankensystems zeigt.
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