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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Europäische Union

(EU) von den Staats- und Regierungschefs der Mitgliedsländer der Europäischen Gemeinschaften (EG) Anfang Dezember 1991 in Maastricht vereinbarter und am 7.2.1992 unterzeichneter Vertrag zur Vertiefung der wirtschaftlichen Integration und Erweiterung des Einigungsprozesses auf nichtökonomische Politikfelder (Politische Union). Das Maastrichter Vertragswerk faßt die primär um das Ziel der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion (WWU) ergänzten bisherigen Gemeinschaftsverträge (EGKS-, EWG-und EAG-Vertrag) zusammen (Säule 1) und vervollständigt diese durch Grundzüge für die gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (Säule 2) sowie durch Regeln für die Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Inneres (Säule 3). Die Einführung einer sog. Unionsbürgerschaft garantiert den Angehörigen jedes EG-Staates das freie Aufenthaltsrecht in allen Mitgliedsländem sowie bei Kommunalwahlen das aktive und passive Wahlrecht in der gesamten EG. Im übrigen enthält der Unionsvertrag einige institutionelle Neuerungen. Insbes. wurden die Einflußnahnemöglichkeiten des Europäischen Parlaments auf die Gesetzgebung der Gemeinschaft vergrößert. Außerdem ist die Schaffung eines sog. Ausschusses der Regionen vorgesehen. Zur Überwindung des wirtschaftlichen Leistungsgefälles innerhalb der EG ist die Errichtung des sog. Kohäsionsfonds vorgesehen. Die soziale Dimension der EG wird fortentwickelt. Generell gilt, dass die Gemeinschaft auf solchen Aufgabenfeldern, die nicht in ihre ausschließliche Zuständigkeit fallen, künftig nur unter Beachtung des Subsidiaritätsprinzips tätig werden darf (d.h. nur dann und nur insoweit, als eine Aufgabe auf der lokalen, regionalen oder nationalen Ebene nicht gelöst bzw. nicht besser gelöst werden kann). Ökonomisch vorrangig bedeutsam ist die sehr detailliert geregelte Europäische Wirtschafts- und Währungsunion. Im Zusammenhang mit der WWU ist es Aufgabe der EG, innerhalb der Gemeinschaft ein beständiges, nicht inflationäres, umweltverträgliches Wachstum, einen hohen Grad an Konvergenz der Wirtschaftsleistungen, ein hohes Beschäftigungsniveau, ein hohes Mass an sozialem Schutz, die Hebung der Lebenshaltung und der Lebensqualität, den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt und die Solidarität zwischen den Mitgliedsstaaten zu fördern. Gleichzeitig verpflichten sich die Mitgliedsländer, ihre Wirtschaftspolitik als eine Angelegenheit von gemeinsamem Interesse anzusehen und zu koordinieren. Dies geschieht auf der Basis marktwirtschaftlicher Ordnungsprinzipien, wobei die jeweiligen Politiken vorrangig am Ziel der Preisniveaustabilität sowie an der Wahrung gesunder öffentlicher Finanzen und des langfristigen außenwirtschaftlichen Gleichgewichts auszurichten sind. Der Rat gemäss EG-Vertrag (reformierter EWG-Vertrag) überwacht und bewertet die Wirtschaftspolitik der Mitgliedsländer. Entspricht das Verhalten eines Mitgliedslandes nicht den genannten Grundsätzen, so kann der Rat konkrete Empfehlungen an den jeweiligen Staat richten. Dies wird insbes. für die Fiskal- und die Lohnpolitik der Mitgliedsländer von Bedeutung sein, weil diese im Gegensatz zur Geldpolitik nicht auf eine Gemeinschaftsinstitution übertragen werden sollen. Im Hinblick auf die Haushaltspolitik gilt, dass öffentliche Defizite weder vom Europäischen System der Zentralbanken (ESZB; bestehend aus der Europäischen Zentralbank und den nationalen Zentralbanken) noch durch bevorrechtigten Zugang zu Finanzinstituten finanziert werden dürfen. Hinzu kommt, dass weder die EG noch die Mitgliedsstaaten für die Verbindlichkeiten der öffentlichen Haushalte anderer Mitgliedsstaaten haften. Insgesamt gesehen bieten die Bestimmungen über die WWU tragfähige Grundlagen für eine stabile Gemeinschaftswährung. Ob die verbleibenden stabilitätspolitischen Risiken im politischen Alltag beherrscht werden, wird letztlich von der Entschlossenheit und Fähigkeit aller Entscheidungsträger abhängen, die Prinzipien monetärer Stabilität konsequent mit Hilfe der vertraglichen Handlungsmöglichkeiten durchzusetzen. Der Vertrag über die Europäische Union ist am 1.11.1993 in Kraft getreten. Dementsprechend sind am 1.1.1994 die Regelungen über die 2. Stufe der WWU wirksam geworden.



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