Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl
(EGKS) (Montanunion) älteste der drei »Teil-Gemeinschaften«, aus deren Fusion am 1.1.1967 die Europäischen Gemeinschaften (EG) hervorgegangen sind. Der (besonders infolge des Engagements von Robert SCHUMAN und Konrad ADENAUER zustande gekommene) Vertrag zur Gründung der EGKS (EGKSV; sog. Pariser Vertrag) wurde von den Gründerstaaten (Belgien, Deutschland, Frankreich, Italien, Luxemburg, Niederlande) am 18.4.1951 unterzeichnet und ist am 23.7.1952 in Kraft getreten; die Montanunion besitzt eine eigene völkerrechtliche Rechtspersönlichkeit. Während die Verträge über die Schaffung der später errichteten Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) und der - Europäischen Atomgemeinschaft (EAG) eine zeitlich unbegrenzte Geltungsdauer aufweisen, ist die EGKS auf 50 Jahre befristet. Obwohl sich der EWG-Vertrag prinzipiell auf alle Wirtschaftssektoren der Teilnehmerländer bezieht, ist der auf die Sektor-Integration des Montanbereichs beschränkte EGKSV nach der Fusion der drei Einzelgemeinschaften gleichwohl in Kraft geblieben. Mit der Errichtung der Montanunion wurde neben (den dominierenden) nicht ökonomischen Absichten das Ziel verfolgt, im Einklang mit der Gesamtwirtschaft der Mitgliedsstaaten und auf der Grundlage eines gemeinsamen Marktes zum Wirtschaftswachstum, zum Abbau der Arbeitslosigkeit sowie zur Hebung des Lebensstandards in den Mitgliedsstaaten beizutragen. Kemelemente dieser allgemeinen Zweckbestimmung sind die Befreiung des innergemeinschaftlichen Handels mit Montanerzeugnissen von Zöllen und Abgaben sowie die Abschaffung aller mengenmäßigen Beschränkungen. Das strikte Subventionierungsverbot für den Kohle- und Stahlbereich ist angesichts der weltweiten und der innergemeinschaftlichen Entwicklungen dieses Sektors (Entstehen struktureller Überkapazitäten; Preisverfall) allerdings Anfang der 80er Jahre durch die Inkraftsetzung eines sog. Subventionskodex für den Stahlbereich erheblich relativiert worden. Nicht zuletzt angesichts der starken regionalen Konzentration der Montanindustrie wird auf diese Weise angestrebt, einen geordneten und sozial verträglichen Kapazitätsabbau zu gewährleisten sowie die Schaffung einer wettbewerbsfähigen europäischen Stahlindustrie zu erreichen. Die Montanunion wird von vier Organen getragen. Zwei dieser Organe, nämlich das Europäische Parlament und der Europäische Gerichtshof fungieren seit der zum 1.1.1958 erfolgten Gründung von EWG und EAG als gemeinsame Organe aller drei Gemeinschaften. Im Unterschied dazu verfügte die EGKS bis zur Fusion mit der EWG und der EAG (1.1.1967) über eine eigenständige Exekutive (Hohe Behörde) und ein spezielles Entscheidungsorgan (Besonderer Ministerrat). Zum genannten Datum sind diese beiden Institutionen in der EG-Kommission bzw. im EG-Ministerrat aufgegangen. Der am 1.11.1993 in Kraft getretene Vertrag über die - Europäische Union umfaßt als Mantelvertrag auch den EGKSV. W.-D.Z. Literatur: Deutsche Bundesbank (1992a)
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