Electroniccash
Abk.: EC, ec. Von der deutschen Bankwirtschaft entwickeltes und eingesetztes EDV-gestütztes scheckloses System (POS-System) zum bargeldlosen Zahlen im Einzelhandel mittels ec-Karte (Maestro). Verfahren, mittels dessen Bankkunden an automatisierten Kassen von Handels- und Dienstleistungsunternehmen mit EC-Terminals bargeldlos Zahlungen zu Lasten ihres Kontos vornehmen können. Die Spitzenverbände der Bankwirtschaft haben für Entwicklung und Betrieb des EC-Systems ein Vertragswerk mit 3 Bestandteilen entwickelt: 1. Vereinbarung zwischen den Kreditinstituten über ein institutsübergreifendes System zur bargeldlosen Zahlung an automatisierten Kassen (EC-System); 2. Vertrag über die Zulassung als Netzbetreiber im EC-System der deutschen Kreditwirtschaft (Netzbetreibervertrag); 3. Bedingungen für die Teilnahme am EC-System der deutschen Kreditwirtschaft (Händlervertrag). Dieses Vertragswerk gilt für die vom deutschen Bankgewerbe ausgegebenen ec-(Maestro-) u.a. Bankkarten. Die im Rahmen des Betreibens gegebenen Aufgaben sind auf Bankwirtschaft und Netzbetreiber aufgeteilt: Die Bankwirtschaft ist verantwortlich für Überwachung des Gesamtsystems, Autorisierung und Abgabe des Garantieversprechens gegenüber den Unternehmen, bargeldlose Zahlungen mittels Bankkarten entgegenzunehmen. Der Verkäufer zieht seine Forderungen aus den EC-Umsätzen beleglos, d. h. per DFÜ oder DTA über sein Kreditinstitut ein und bekommt den Gesamtbetrag gutgeschrieben. Die Bank zieht die Beträge bei ihren Kunden ein. Netzbetreiber müssen die Verbindung zu den am Zahlungssystem teilnehmenden Unternehmen durch Bereitstellung eines EC-Terminalnetzes herstellen. Nach Zulassung kann jeder Interessent Netzbetreiber werden: Betreiber können Handels- und Dienstleistungsunternehmen selbst, Banken aller Art, Rechenzentren und sonstige Dritte sein. Aufgabe des Betreibers ist, ein funktionsfähiges und sicheres Netz aufzubauen und zu betreiben, das die Verbindung zwischen EC-Ter-minals und Schnittstelle zu den Autorisierungssystemen der Bankengruppen herstellt. Die Bedingungen, die Handels- und Dienstleistungsunternehmen zur Teilnahme am EC-System anzuerkennen haben - Händlervertrag -, regeln Berechtigung zur Teilnahme an diesem Zahlungssystem, Entrichtung von Entgelten an die Banken, Sicherheit und ordnungsmässigen Ablauf des EC-Systems. Der Einzug der EC-Umsätze erfolgt auf Grund gesonderter Vereinbarungen zwischen Unternehmen und jeweiliger Bank; er ist nicht Gegenstand des Händlervertrags. Die Vertragsbeziehungen zwischen Bank und Kunde sind in Sonderbedingungen für die Bankkarten der betr. Bankengruppe geregelt. Nach Anerkennung der Sonderbedingungen für den ec-Verkehr stellt das Kreditinstitut dem Karteninhaber für Bezahlungen an EC-Terminals einen Verfügungsrahmen bereit, den es ihm bekannt gibt. Dieser bezieht auch Abhebungen an GAA ein. Der (vor allem Einzelhandels-) Kunde benötigt zum Bezahlen nur ec-bzw. Maestrokarte, die in die elektronische Kasse eingeführt wird. Zur Legitimation gibt er seine persönliche Geheimzahl (PIN) ein. Neben Maestro sind an EC-Terminals auch Kundenkarten mit eingeschränkter Funktionalität verwendbar. Das System ist offen auch für andere Zahlungs-, z. B. Geld-, Kreditkarten. Die Zahlungen wer- den von den Banken autorisiert und den Handelsbetrieben verbindlich garantiert. Der Händler ist dabei in der Lage, unmittelbar - zumind. bei Electroniccash-Online - die Autorisierung des Kunden, d. h. dessen Nutzungsberechtigung, festzustellen. Geprüft wird dabei u. a., ob sich der Kunde im Rahmen des ihm eingeräumten Limits bewegt oder die Scheckkarte gesperrt ist. Unabhängig davon vollzieht sich das Clearing, also die Abwicklung der Zahlungsvorgänge. Entweder der Händler selbst reicht die Umsätze seiner Bank zum Einzug im Lastschriftverkehr ein, oder der Netzbetreiber sammelt sämtliche Zahlungen und reicht sie bei der jeweiligen vom Händler genannten Bank zum Inkasso ein.
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