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Einkünfte aus Gewerbebetrieb
Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§§ 15 bis 17 Einkommenssteuergesetz, EStG) ist jede mit Gewinnabsicht nachhaltig ausgeübte Tätigkeit, die am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt und nicht Land-/Forstwirtschaft oder selbständige Tätigkeit ist. Die Unterscheidung z.B. zum Freiberufler ist steuerrechtlich enorm wichtig, denn Land- und Forstwirte sowie Freiberufler zahlen keine Gewerbesteuer, Gewerbetreibende allerdings schon. Bei der ersten Aufnahme einer gewerblichen Betätigung beginnt der Gewerbebetrieb nicht erst mit der Eröffnung des Geschäfts, sondern schon mit vorbereitenden Maßnahmen., z.B. der Einrichtung eines Ladenlokals oder der Beschaffung von Waren. Der Eintrag ins Gewerberegister ist demnach steuerlich nicht der relevante Termin. Ausschlussregelung Das deutsche Steuerrecht kennt keine Definition vom Gewerbebetrieb, vielmehr einen negativen Ausschluss. Ein gewerbliches Unternehmen liegt bei nichtabhängiger Beschäftigung vor, wenn der Betrieb kein
Wichtig für die Qualifizierung ist die Selbständigkeit der Tätigkeit, also auf eigene Verantwortung und eigene Rechnung. Das liegt z.B. bei einem Bezirksschornsteinfegermeister vor, bei einem Stromableser in "freier Mitarbeit" hingegen nicht. Also nur wer das Unternehmensrisiko trägt, den erkennt das Finanzamt als Gewerbetreibenden an. Nachhaltigkeit heißt in diesem Zusammenhang eine fortgesetzte Tätigkeit, sie ist von der Einmaligkeit einer gewerblichen Handlung zu unterscheiden. Bei der Erfordernis der Gewinnerzielungsabsicht kommt es nicht darauf an, ob wirklich Gewinne erzielt wurden. Einkünfte aus Gewerbebetrieben sind
Gewinn ist dabei der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres. Dabei müssen natürlich Einlagen und Entnahmen in oder aus dem Betriebsvermögen berücksichtigt werden. Abgrenzung Beschränkt sich ein Betrieb nicht auf den Absatz selbstgewonnener Erzeugnisse, sondern kauft er dauernd und nachhaltig fremde Erzeugnisse über den betriebsnotwendigen Umfang hinaus hinzu, so ist es ein Gewerbebetrieb. Sonst sind es Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. Das gilt nicht für alle Erzeugnisse (z.B. Saatgut, Jungpflanzen). Nicht als Gewerbebetrieb wird eine ganze Anzahl freiberuflicher Tätigkeiten angesehen. Veräußerung des Betriebs Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehören auch Gewinne, die erzielt werden bei der Veräußerung
wenn der Verkäufer mindestens fünf Jahre lang wesentlich am Kapital der Gesellschaft beteiligt war. Gewinne, die bei der Veräußerung eines Teils eines Anteils erzielt werden, sind laufende Gewinne. Hat der Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr vollendet oder ist er im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig, so wird der Veräußerungsgewinn auf Antrag zur Einkommensteuer nur herangezogen, soweit er 51.200 Euro übersteigt. Dieser Freibetrag wird dem Steuerpflichtigen nur einmal gewährt. Er ermäßigt sich um den Betrag, um den der Veräußerungsgewinn 154.000 Euro übersteigt.
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