Deckungsstock
Vermögenswerte eines Versicherers, die zur Deckung der Risiken aus dem Versicherungsgeschäft notwendig sind. Die Zulassung der Anlageformen muß vom Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen genehmigt werden. Nur Vermögenswerte mit hoher Sicherheit sind deckungsstockfähig, z.B. Grundstücke und Anleihen öffentlicher Emittenten, Vorauszahlungen auf die Versicherungssumme, Darlehen an öffentliche Körperschaften, aber auch Aktien und Investmentfonds bis zu insgesamt 30 % des Deckungsstocks und Bankguthaben. Das Deckungsstockvermögen muß getrennt von den übrigen Vermögenswerten verwaltet werden. Es ist für die Erfüllung der Zahlungsansprüche der Versicherungsnehmer reserviert und dem Zugriff anderer Gläubiger entzogen.
Angesammelte Sparbeiträge der Versicherten bei der Kapitallebensversicherung.
Teil des gebundenen Vermögens eines Versicherungsunternehmens. Die Bestände eines Deckungsstocks stehen ausschliesslich den Versicherten einer Gesellschaft zu. Sollte eine Versicherung in Konkurs gehen, so stehen die Forderungen der Versicherten, die durch den Deckungsstock gesichert sind, an erster Stelle. Das gebundene Vermögen hat der Versicherer so anzulegen, dass möglichst grosse Sicherheit und Rentabilität bei jederzeitiger Liquidität der Versicherungsunternehmen unter Wahrung angemessener Streuung und Mischung erreicht wird. Strenge Vorschriften für die Berechnung der Deckungsrückstellung sowie ein für ihre Einhaltung verantwortlicher Aktuar und die Anlage des zum Deckungsstock gehörenden Vermögens sind für Versicherungsnehmer eine wichtige Garantie für die Erfüllbarkeit der vertraglichen Ansprüche.
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