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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Chronische Erkrankungen

In der Gesundheitswirtschaft: Chronische Erkrankungen sind lang andauernde und meist nicht oder nur schwer heilbare Erkrankungen, deretwegen sich der chronisch Kranke im Normalfall in ärztlicher Dauerbehandlung befindet. In der Gesetzlichen Krankenversicherung hat eine nach der Definition des Gemeinsamen Bundesausschusses schwerwiegende chronische Erkrankung zur Folge, dass der Erkrankte geringere Zuzahlungen zu leisten hat. Die Belastungsgrenze beträgt für chronisch Kranke nur ein Prozent der jährlichen verfügbaren Familieneinkommens, im Normalfall liegt sie bei zwei Prozent. In der Gesetzlichen Krankenversicherung wurden Anfang 2002 unter der Bezeichnung „Strukturierte Behandlungsprogramme“ oder auch „Disease Management Programme“ (DMP) spezielle Behandlungsprogramme zur besseren Behandlung von chronischen Erkrankungen eingeführt. Hierdurch soll insbesondere für chronisch Kranke eine bessere kontinuierliche und zwischen den einzelnen Versorgungsangeboten koordinierte Versorgung erreicht werden. Die Definition des Begriffs einer „schwerwiegenden chronischen Krankheit“ hat der Gemeinsame Bundesausschuss wie folgt vorgenommen: Eine Krankheit ist schwerwiegend chronisch, wenn sie wenigstens ein Jahr lang mindestens einmal pro Quartal ärztlich behandelt wurde (Dauerbehandlung) und eines der folgenden Merkmale vorhanden ist: a) Es liegt eine Pflegebedürftigkeit der Pflegestufe 2 oder 3 nach dem zweiten Kapitel des Elften Buches Sozialgesetzbuch vor. b) Es liegt ein Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 60 nach § 30 des Bundesversorgungsgesetzes oder eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von mindestens 60 % nach § 56 Abs. 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch vor, wobei der GdB bzw. die MdE zumindest auch durch die Krankheit nach Satz 1 begründet sein muss. c) Es ist eine kontinuierliche medizinische Versorgung (ärztliche oder psychotherapeutische Behandlung, Arzneimitteltherapie, Behandlungspflege, Versorgung mit Heil- und Hilfsmitteln) erforderlich, ohne die nach ärztlicher Einschätzung eine lebensbedrohliche Verschlimmerung, eine Verminderung der Lebenserwartung oder eine dauerhafte Beeinträchtigung der Lebensqualität durch die aufgrund der Krankheit nach Satz 1 verursachte Gesundheitsstörung zu erwarten ist.1



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