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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Belegarzt

In der Gesundheitswirtschaft: Niedergelassener (Vertrags-)Arzt, der an einem Krankenhaus seine eigenen Patienten als Belegpatienten stationär oder teilstationär behandelt. Der Belegarzt schließt für seine belegärztliche Tätigkeit mit dem Krankenhaus einen Belegarztvertrag ab, der die Rahmenbedingungen für die Nutzung der Klinik-Ressourcen festlegt. Außerdem benötigt der Belegarzt für seine belegärztliche Tätigkeit eine Anerkennung als Belegarzt durch die jeweils regional zuständige Kassenärztliche Vereinigung. Die Vergütung des Belegarztes für seine belegärztliche Tätigkeit erfolgt nicht aus dem Budget des Krankenhauses, sondern aus der vertragsärztlichen Gesamtvergütung, die die Krankenkassen und die Kassenärztliche Vereinigung für die ambulante ärztliche Versorgung vereinbart haben. Die Vergütung des Belegarztes hat nach § 121 SGB V die Besonderheiten der belegärztlichen Tätigkeit zu berücksichtigen. Dazu gehören auch leistungsgerechte Entgelte für den ärztlichen Bereitschaftsdienst für Belegpatienten und die vom Belegarzt veranlassten Leistungen nachgeordneter Ärzte des Krankenhauses, die bei der Behandlung seiner Belegpatienten in demselben Fachgebiet wie der Belegarzt tätig werden. Der Belegarzt entrichtet für die Nutzung der Klinik-Ressourcen ein Nutzungsentgelt an das Krankenhaus. In der Gesundheitswirtschaft: attending doctor Der Belegarzt ist ein nicht am Krankenhaus angestellter Vertragsarzt, der berechtigt ist, seine Patienten in so genannten Belegbetten stationär oder teilstationär zu behandeln. Der Belegarzt kann hierfür die Infrastruktur (Dienste, Einrichtungen und Mittel) des Krankenhauses nutzen, erhält aber keine Vergütung durch das Krankenhaus. Voraussetzungen für die Arbeit als Belegarzt sind zum einen die Gestattung durch das Krankenhaus, zum anderen die Anerkennung als Belegarzt durch die Kassenärztlichen Vereinigungen. Der Belegarzt rechnet seine Leistungen nach dem Einheitlichen Bewertungsmaßstab zu Lasten der Gesamtvergütung ab. Seit 2005 werden für Belegpatienten gesonderte Fallpauschalen und Zusatzentgelte vereinbart. Das Belegarztwesen dient der Verzahnung von ambulanter und stationärer Versorgung und spart Kosten, weil unnötige Mehrfachuntersuchungen entfallen. Bei Hebammen gibt es entsprechend die Stellung der Beleghebamme.



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