Bereitschaftsdienst
In der Gesundheitswirtschaft:
Der Begriff Bereitschaftsdienst wird im Gesundheitswesen insbesondere für eine bestimmte Form des Dienstes von Krankenhausärzten und Pflegekräften benutzt. In § 15 Absatz 6a Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) wird Bereitschaftsdienst wie folgt definiert:
Der Angestellte ist verpflichtet, sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle aufzuhalten, um im Bedarfsfalle die Arbeit aufzunehmen (Bereitschaftsdienst). Der Arbeitgeber darf Bereitschaftsdienst nur anordnen, wenn zu erwarten ist, dass zwar Arbeit anfällt, erfahrungsgemäß aber die Zeit ohne Arbeitsleistung überwiegt.
Bereitschaftsdienst wird dabei vor allem für die Nachtzeit sowie Wochenenden und Feiertage angeordnet. Mit Hilfe dieses Instrumentes wird die ärztliche und pflegerische Betreuung der Patienten rund um die Uhr sichergestellt.
Übersteigt die Arbeitszeit während der Bereitschaftsdienst-Zeiten die 50-Prozent-Marke, ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, eine andere Dienstform anzuordnen, zum Beispiel Schichtdienst oder zeitversetzten Dienst. In der Krankenhaus-Praxis hat es aber häufiger auch Bereitschaftsdienste gegeben, bei denen die Arbeitsbelastung während des Bereitschaftsdienstes deutlich über der 50-Prozent-Marke lag. Dies wurde seinerzeit sowohl von Arbeitgeber- wie Arbeitnehmerseite akzeptiert, weil so einerseits kein Schichtdienst angeordnet werden musste, für den der Arbeitgeber deutlich mehr Krankenhausärzte hätte einstellen müssen, und die betroffenen Klinikärzte deutlich bessere Vergütungen für diese so genannten „100-Prozent-Dienste“ ausgehandelt hatten als sie für einen Bereitschaftsdienst mit der eigentlich maximalen Arbeitsbelastung sonst erhalten hätten.
Der Bereitschaftsdienst im Krankenhaus und seine Wertung als Arbeitszeit ist seit vielen Jahren zwischen den Tarifparteien heftig umstritten. Mit seinem Urteil vom 9. September 2003 hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass Zeiten des Bereitschaftsdienstes grundsätzlich als Arbeitszeit zu werten sind.
Zum 1. Januar 2004 wurden im Arbeitszeitgesetz die notwendigen Änderungen in Folge dieses EuGH-Urteils eingearbeitet. Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst werden seither vom Arbeitszeitgesetz insgesamt als Arbeitszeit gewertet. Die Tarifvertragsparteien haben jedoch gleichzeitig Gestaltungsspielräume erhalten, um auf tarifvertraglicher Grundlage längere Arbeitszeiten vereinbaren zu können: Ihnen wurde eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2006 eingeräumt, innerhalb derer die bei Inkrafttreten der Neuregelung bestehenden Tarifverträge zur Arbeitszeit weitergelten.
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