Bundes-Angestelltentarifvertrag
In der Gesundheitswirtschaft:
Der Bundes-Angestelltentarifvertrag, besser bekannt unter dem Kürzel BAT, wurde nach insgesamt acht Jahre dauernden Verhandlungen am 23. Februar 1961 in Bad Nauheim von den Tarifparteien des öffentlichen Dienstes unterschrieben und trat am 1. April 1961 in Kraft. Er wurde nach insgesamt über 44jähriger Gültigkeit mit dem 1. Oktober 2005 vom Tarifvertrag öffentlicher Dienst (TVöD) abgelöst.
Der BAT galt für alle Angestellten im Dienste des Bundes, der Länder und der Gemeinden. Neben den für alle Angestellten gültigen Regelungen enthält der BAT eine Vielzahl von Sonderregelungen für spezielle Beschäftigten-Gruppen. Die Sonderregelungen (SR) 2a und c regeln den Bereitschaftsdienst und die Rufbereitschaft in Krankenhäusern.
Für den Krankenhausbereich stand der BAT viele Jahre in der Kritik, weil er zu unflexibel war und unter anderem die Bezahlung vieler Beschäftigten-Gruppen nach dem BAT nicht mehr wettbewerbsfähig war. Auch die Steigerung der Tarifgehälter mit dem Alter und Zulagen nach dem Familienstand und der Kinderzahl galten als nicht mehr zeitgemäß. Dementsprechend sieht der TVöD Neuregelungen vor. Damit soll unter anderem eine stärkere Bezahlung nach Leistung möglich werden. Dennoch wird in Krankenhauskreisen nach wie vor überlegt, ob ein spezieller Tarifvertrag für Krankenhäuser nicht der bessere Weg wäre. Vor allem einzelne große private Krankenhaus-Gruppen streben eigene Gruppentarifverträge mit den Gewerkschaften an. Der erste solche bundesweit gültige Gruppen-Tarifvertrag wurde im Herbst 2004 zwischen der Paracelsus-Kliniken Deutschland GmbH und der Dienstleistungsgewerkschaft ver.di abgeschlossen.
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