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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Akutkrankenhaus

In der Gesundheitswirtschaft: Siehe auch Akutklinik Stationäre Einrichtungen unter ständiger ärztlicher Leitung zur Akutversorgung bzw. zur jederzeitigen Versorgung von Patienten mit akuten Zuständen (Krankheit oder Unfall) sowie für die Geburtshilfe. Häufig wird auch das Vorhandensein eines Operationssaales und die Möglichkeit der intensivmedizinischen Versorgung als Kennzeichen von Akutkrankenhäusern gesehen. Im Gegensatz dazu werden Rehabilitations- und Vorsorgeeinrichtungen abgegrenzt, die im allgemeinen Sprachgebrauch ebenfalls als Krankenhäuser oder Kliniken (Rehabilitationskrankenhaus, Reha-Klinik; Vorsorge-Krankenhaus oder -Klinik) bezeichnet werden, aber nicht der medizinisch-pflegerischen Versorgung von Patienten mit akuten Gesundheitsstörungen bzw. Unfallverletzungen dienen. Solche Rehabilitationskliniken werden seit einigen Jahren von den Betreibern selbst zunehmend als Fachkliniken bezeichnet, um den Begriff der Rehabilitation zu vermeiden, weil dieser angeblich durch das negative Image der Kur belastet sei. Dagegen abzugrenzen sind allerdings Fachkrankenhäuser, die sich auf ein Gebiet oder auf bestimmte Eingriffe spezialisiert haben. Diese sind durchaus als Akutkrankenhäuser zu verstehen, bieten aber nicht das gesamte Spektrum der akutmedizinischen Versorgung an, auch wenn sie in ihrem Spezialgebiet durchaus auch Notfallversorgung bereithalten. Der Gesetzgeber benutzt im Gegensatz zum allgemeinen Sprachgebrauch nicht den Begriff des Akutkrankenhauses, sondern bezeichnet diese als Krankenhaus (im Gegensatz zu Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen). SGB V § 107 definiert Krankenhäuser wie folgt: Krankenhäuser im Sinne dieses Gesetzbuchs sind Einrichtungen, die 1. der Krankenhausbehandlung oder Geburtshilfe dienen, 2. fachlich-medizinisch unter ständiger ärztlicher Leitung stehen, über ausreichende, ihrem Versorgungsauftrag entsprechende diagnostische und therapeutische Möglichkeiten verfügen und nach wissenschaftlich anerkannten Methoden arbeiten, 3. mit Hilfe von jederzeit verfügbarem ärztlichem, Pflege-, Funktions- und medizinisch-technischem Personal darauf eingerichtet sind, vorwiegend durch ärztliche und pflegerische Hilfeleistung Krankheiten der Patienten zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten, Krankheitsbeschwerden zu lindern oder Geburtshilfe zu leisten, und in denen 4. die Patienten untergebracht und verpflegt werden können. Im Gegensatz dazu definiert der Gesetzgeber im SGB V § 107 Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen wie folgt: Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen im Sinne dieses Gesetzbuchs sind Einrichtungen, die 1. der stationären Behandlung der Patienten dienen, um a) eine Schwächung der Gesundheit, die in absehbarer Zeit voraussichtlich zu einer Krankheit führen würde, zu beseitigen oder einer Gefährdung der gesundheitlichen Entwicklung eines Kindes entgegenzuwirken (Vorsorge) oder b) eine Krankheit zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern oder im Anschluss an Krankenhausbehandlung den dabei erzielten Behandlungserfolg zu sichern oder zu festigen, auch mit dem Ziel, eine drohende Behinderung oder Pflegebedürftigkeit abzuwenden, zu beseitigen, zu mildern, auszugleichen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern (Rehabilitation), wobei Leistungen der aktivierenden Pflege nicht von den Krankenkassen übernommen werden dürfen. 2. fachlich-medizinisch unter ständiger ärztlicher Verantwortung und unter Mitwirkung von besonders geschultem Personal darauf eingerichtet sind, den Gesundheitszustand der Patienten nach einem ärztlichen Behandlungsplan vorwiegend durch Anwendung von Heilmitteln einschließlich Krankengymnastik, Bewegungstherapie, Sprachtherapie oder Arbeits- und Beschäftigungstherapie, ferner durch andere geeignete Hilfen, auch durch geistige und seelische Einwirkungen, zu verbessern und den Patienten bei der Entwicklung eigener Abwehr- und Heilungskräfte zu helfen, und in denen 3. die Patienten untergebracht und verpflegt werden können. In der Praxis werden die Übergänge zwischen Krankenhaus und Rehabilitationseinrichtungen jedoch zunehmend schwieriger. Rehabilitationseinrichtungen betreuen im Rahmen akutrehabilitativer Maßnahmen zum Beispiel immer häufiger Patienten, die vor kurzer Zeit noch ausschließlich in (Akut-) Krankenhäusern versorgt wurden. Eine weitere Patientengruppe, bei denen die klassischen Unterscheidungen nicht mehr durchgängig zutreffen, sind langzeitbeatmungspflichtige Patienten, die in entsprechend ausgestatteten neurologischen Rehabilitationseinrichtungen versorgt werden. Diese Patienten benötigen eine Versorgungseinrichtung, die die Langzeitbeatmung ermöglicht – diese Einrichtungen sind in der Praxis Intensivstationen sehr ähnlich. Umgekehrt bieten auch Krankenhäuser zunehmend rehabilitative Betreuung von Patienten an, insbesondere akutrehabilitative Maßnahmen. Dieses Vorgehen ist in anderen europäischen Ländern der Standard; so gibt es beispielsweise in Skandinavien weit überwiegend keine getrennt arbeitenden Rehabilitationskliniken, sondern Rehabilitationsabteilungen in den Akutkliniken sowie ergänzende ambulante Rehabilitationsangebote. Daraus resultiert eine starke zeitliche und prozessuale Verschränkung von Akutbehandlung und Rehabilitation, die ihrerseits wieder zu kürzeren Behandlungszeiten und zur Senkung der Gesamtverweildauer führt.



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