Zweigniederlassungen ausländischer Unternehmen ohne Geschäftsbetriebserlaubnis
Ein Unternehmen mit Sitz in einem anderen EWR-Staat, das Bankgeschäfte i. S. v. § 1 KWG betreibt, Finanzdienstleistungen i. S. v. § 1 KWG erbringt oder sich als Finanzunternehmen betätigt, kann diese Tätigkeiten über eine Zweigniederlassung oder im Wege des Grenzen überschreitenden DienstleistungsVerkehrs im Inland abweichend von § 32 KWG ohne Erlaubnis der BaFin ausüben, wenn 1. das Unternehmen Tochterunternehmen eines Einlagenkreditinstituts oder gemeinsames Tochterunternehmen mehrerer Einlagenkreditinstitute ist, 2. seine Satzung diese Tätigkeiten gestattet, 3. das (die) Mutterunternehmen in dem Staat, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat, als Einlagenkreditinstitut zugelassen sind, 4. die Tätigkeiten, die das Unternehmen ausübt, auch im Herkunftsstaat betrieben werden, 5. das (die) Mutterunternehmen mind. 90% der Stimmrechte des Tochterunternehmens halten, 6. das (die) Mutterunternehmen gegenüber den zuständigen Stellen des Herkunftsstaats des Unternehmens die umsichtige Geschäftsführung des Unternehmens glaubhaft gemacht und sich mit Zustimmung dieser Stellen ggf. gesamtschuldnerisch für die vom Tochterunternehmen eingegangenen Verpflichtungen verbürgt haben, 7. das Unternehmen in die Beaufsichtigung des Mutterunternehmens auf konsolidierter Basis einbezogen ist. Vorstehendes gilt entspr. für Tochterunternehmen der genannten Unternehmen, die die betr. Bedingungen erfüllen.
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