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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Zusatzkosten

Zusatzkosten sind für die Kostenrechnung zusätzlich zu berücksichtigen, weil sie Werteinsätze zur Leistungserstellung sind, aber im Aufwand der Buchhaltung nicht erscheinen. Das bedeutet, dass diesen Kosten keine Aufwände gegenüberstehen.

Sie betreffen vor allem
- die Leistungen des Unternehmers (kalkulatorischer Unternehmerlohn),
- das dem Betrieb zur Verfügung gestellte Eigenkapital (kalkulatorische Zinsen). Kostenkategorie in der Kosten- und Leistungsrechnung, denen kein entsprechender Aufwand zugrunde liegt. Zusatzkosten sind zum Beispiel der kalkulatorische Unternehmerlohn, der in der Finanzbuchhaltung nicht berücksichtigt wird. Auch Kalkulatorische Zinsen, die kalkulatorische Miete und kalkulatorische Wagnisse fallen in diese Kategorie. Gemäß Paragraph 255 HGB dürfen Zusatzkosten nicht in die handelsrechtliche Bewertung von Anlage- und Umlaufvermögen einfließen. Die gesamten Kosten ergeben sich bei dieser Kategorisierung als Summe von Grundkosten + Anderskosten + Zusatzkosten.



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