Zahlungsverkehrsüberwachung, Zusammenwirken von Deutscher Bundesbank und Bundesanstalt für Finanzdicnstleistungsaufsicht
Abwicklung bargeldlosen Zahlungs- und des Abrechnungsverkehrs (Girogeschäft) sowie Ausgabe und Verwaltung von E-Geld (E-Geldgeschäft) sind Bankgeschäfte nach § 1 KWG; Ausgabe und Verwaltung von Kreditkarten und Reiseschecks (Kreditkartengeschäft) ist Finanzdienstleistung. Für das Betreiben dieser Geschäfte ist i. d. R. Erlaubnis der BaFin erforderlich. Nach § 6 KWG ist es Aufgabe der BaFin, Missständen im Kredit- und Finanzdienstleistungswesen entgegenzuwirken, die die Sicherheit der den Instituten anvertrauten Vermögenswerte gefährden, ordnungsmässige Durchführung der Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen beeinträchtigen oder erhebliche Nachteile für die Gesamtwirtschaft herbeiführen können. Gem. § 7 KWG obliegt der Bundesbank die laufende Überwachung der Institute. Nach Darstellung der Bundesbank beinhaltet dies insbes. Auswertung der von Letzteren eingereichten Unterlagen sowie Durchführung und der bankgeschäftlichen Prüfungen. Für Zahlungsverkehrsüberwachung ist die Bundesbank allein zuständig. Aus der Überwachungstätigkeit identifizierte Probleme und Risiken von bankenaufsichtlicher Bedeutung werden an die mit der Bankenaufsicht befassten Stellen von Bundesbank und BaFin weitergeleitet. Diese Zusammenarbeit ist nach Darstellung der Bundesbank notwendig, um konkrete Sanktionen veranlassen zu können, wenn sich Missstände in der Zahlungsverkehrsabwicklung bei einzelnen oder mehreren Banken offenbaren. Zum anderen findet lt. Bundesbank Kooperation mit der BaFin auch auf Gebieten statt, die beide Stellen gleichermassen berühren, bspw. Überwachung neuerer Zahlungsverfahren wie E-Geldsysteme. Zur Institutionalisierung der Kooperation und des Informationsaustausches haben sich lt Bundesbank Bankenauf-sichts- und Zahlungsverkehrsüberwachungsbehörden des Eurosystems u. a. EU-Mitgliedstaaten auf ein Memorandum of Understanding im Bereich der Grossbetragszah-lungssysteme in der EU verständigt, das seit 2001 in Kraft ist. Dem Memorandum - allerdings ohne rechtsverbindlichen Charakter - liegt, wie die Bundesbank schreibt, zu Grunde, dass Bankenaufsicht und Zahlungsverkehrsüberwachung mit der Sicherung der Stabilität des Finanzsystems ein gemeinsames Ziel verfolgen. Dabei hat das Zusammenspiel dieser Instanzen mit dem Beginn der EWU insoweit Veränderungen erfahren, indem die Überwachung von Zahlungssystemen nunmehr zu grundlegenden Aufgaben des Eurosystems - Zentralbanken - zählt, während die bankenaufsichtlichen Verantwortlichkeiten bei den zuständigen nationalen Stellen verblieben sind und die jeweilige Zentralbank nicht in jedem Land für die Bankenaufsicht zuständig oder an deren Durchführung beteiligt ist. Neben der Zahlungsverkehrsüberwachung in Deutschland ist die Bundesbank auch an der von supranationalen Zahlungsverkehrssystemen beteiligt. Die EZB ist führende Institution bei Überwachung der Systeme der EBA; die Bundesbank ist in diese Überwachungstätigkeit durch Mitarbeit in den entspr. Arbeitsgruppen des ESZB eingebunden. Ähnliches gilt lt. Bundesbank für die Überwachung des Continuous Linked Settlement (CLS-) Systems, das der Abwicklung von Devisenhandelsgeschäften dient und durch seine Konzeption das Erfüllungsrisiko im Devisenhandel weitgehend ausschaltet. Zur Überwachung von CLS ist das Federal Reserve System primär zuständig. Die EZB ist in Bezug auf den Zahlungsausgleich in Euro an der kooperativen Überwachung beteiligt. Die Bundesbank ist als Mitglied des Eurosystems über die Arbeitsgruppen des ESZB und als NZB der deutschen Direktteilnehmer in die Überwachung von CLS eingebunden.
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