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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Stornoklausel

Klausel in den Allgemeine Geschäftsbedingungen der Kreditinstitute, wonach das Kreditinstitut berechtigt ist, bestimmte Gutschriften durch entsprechende Gegenbuchung zu stornieren (Stornierung von Buchungen). Erfolgte die Gutschrift aufgrund fehlerhafter Überweisung, besteht die Stornomöglichkeit nach Nr. 8 I AGB Banken wie auch der AGB Sparkassen bis zum nächsten Rechnungsabschluss. Bei den Einzugsverfahren (Einzugsverkehr; Inkasso) hat die erste Inkassostelle nach Nr. 9 I AGB Banken wie auch der Sparkassen auch nach einem zwischenzeitlich erfolgten Rechnungsabschluss noch die Möglichkeit, eine Gutschrift zu stornieren, sofern der Gegenwert der (Vorbehalts-) Gutschrift nicht eingeht. Nach AGB der Banken kann eine Bank eine Gutschrift, die sich nachträglich als irrtümlich, fehlerhaft usw. herausstellt, durch Stornierung rückgängig machen, ohne dass ein Auftrag des Kunden dafür ergeht. Dieses Recht gilt nur bis zu dem auf die fehlerhafte Buchung nächstfolgenden Rechnungsabschluss. Allerdings kommt eine Haftung des Kunden wegen ungerechtfertigter Bereicherung in Frage. Bei Schecks und Lastschriften kommt lt. AGB der Banken in Frage, dass solche erst dann eingelöst sind, wenn die Belastung nicht spätest. am 2. Buchungstag nach Belastungsbuchung storniert wird.



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Weitere Begriffe : Gruppenfertigung | Merkblatt zur einheitlichen Gestaltung des Aushangs von Regelsätzen im standardisierten Privatkundengeschäft der Kreditinstitute (Preisaushang) | Versandhandel
 
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