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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Rechnungsabschluss

Von § 355 HGB für Kontokorrentverhältnisse vorgeschriebener regelmässig zu erstellender Abschluss mit Feststellung des sich für die beiden Parteien - Kunde, Bank - ergebenden Saldos. Banken erteilen lt. ihren AGB mind. einmal jährlich ihren Kunden Rechnungsabschlüsse. Lt. AGB der Banken müssen die Bankkunden Rechnungsabschlüsse sowie sonstige Anzeigen und Abrechnungen auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit überprüfen. Sie müssen Einwendungen gegen Rechnungsabschlüsse innerhalb eines Monats nach Zugang absenden. Unterlassung rechtzeitiger Einwendungengilt als Genehmigung. Die Bank weist bei Rechnungsabschlüssen sowie sonstigen Abrechnungen auf die Folge der Unterlassung rechtzeitiger Einwendungen besonders hin. Gesetzliche Ansprüche des Kunden bei begründeten Einwendungen nach Fristablauf bleiben jedoch unberührt.



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