Scheckeinlösung
1. Begriff: Bezahlung eines Schecks durch das bezogene Kreditinstitut. Die Pflicht zur Einlösung aufgrund des Scheckvertrages besteht, sofern das Konto des Ausstellers Deckung aufweist. – 2. Prüfungspflicht des bezogenen Kreditinstituts: Sie erstreckt sich auf die Deckung auf dem Konto des Ausstellers sowie die Übereinstimmung der Unterschrift mit der hinterlegten Unterschriftenprobe des Kontoinhabers bzw. des Kontobevollmächtigten und auf die Legitimation des Vorlegers (bei Orderschecks: Prüfung der persönlichen Legitimation durch Lichtbildausweis und Prüfung der Legitimation durch Indossament, bei Inhaberschecks besteht keine Pflicht, aber eine Berechtigung zur Prüfung der Legitimation). Eine Prüfungspflicht und u. U. die Pflicht zur Einlösungsverweigerung besteht bei Verdacht auf unrechtmäßigen Erwerb sowie auf ein eventuelles Vorliegen eines Widerrufs (Scheckwiderruf). Aus organisatorischen Gründen verzichten die Kreditinstitute auf eine Prüfung der vorgelegten Verrechnungsschecks vor der Belegbearbeitung. Bei der Nachdisposition werden die Schecks nach erfolgter Belastung der Ausstellerkonten geprüft. Für den Fall mangelnder Deckung sind die Kreditinstitute durch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen geschützt.
Schecks sind bei Sicht zahlbar. Eine auf den Scheck geschriebene Zahlungsfrist o.Ä. gilt als nicht geschrieben; auch vordatierte Schecks werden bei Vorlegung eingelöst. Der Inhaber eines Schecks darf ihm angebotene Teilzahlungen nicht zurückweisen; der Bezogene kann verlangen, dass die Teilzahlung auf dem Scheck vermerkt und ihm darüber Quittung erteilt wird. Dem OLG Saarbrücken (1999) zufolge muss eine Bank bei der Einlösung eines Schecks nicht umfassend prüfen, ob der Besitzer das Papier rechtmässig bekommen hat. Dies gilt grunds. auch für Verrechnungsschecks. Der Massenverkehr mit diesem Zahlungsmittel schränke die Prüfungsmöglichkeiten der Institute ein; Prüfungspflicht hätten sie daher nur bei Voliegen besonderer Verdachtsmomente.
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