Risikokontrollmassnahmen hins. Sicherheiten im Eurosystem
In den Monats- und Jahresberichten der EZB ein besonders wesentliches Thema. Bei der Risikokontrolle im Kreditgeschäft des Eurosystems sind danach für alle Kreditsicherheiten spezif. Massnahmen vorgesehen, um das Eurosystem vor dem Risiko finanzieller Verluste zu schützen, wenn hereingenommene Sicherheiten auf Grund des Ausfalls eines Geschäftspartners verwertet werden müssen. Um das Kreditrisiko abzudecken, müssen nach Darstellung der EZB die verwendeten Sicherheiten hohe Bonitätsansprüche erfüllen. Berücksichtigt werden u. a. auch Ratings von Ratingagenturen, zudem bestimmte institutionelle Kriterien, die besonderen Gläubigerschutz gewährleisten. Um das Marktrisiko aus negativen Änderungen des Wertes der Sicherheiten während der Laufzeit eines Kreditgeschäfts zu begrenzen, existieren ebenfalls Massnahmen auf Basis der Berücksichtigung der Marktusancen. Dies sind lt. EZB u.a.: 1. Sicherheitenmargen: Entsprechen bestimmten %-Sätzen der zur Verfügung gestellten Liquidität (1% bei Innertages- und Übernacht-, 2% bei Transaktionen mit Laufzeiten über 1 Geschäftstag); 2. besondere Bewertungsabschläge: Werden je nach Restlaufzeit und Kuponstruktur sowie bei Kategorien-Sicherheiten nach den Liquiditätsmerkmalen der Sicherheiten differenziert; 3. Wertausgleich: Soll im Zeitverlauf gewährleisten, dass die Bewertung einer Sicherheit der zur Verfügung gestellten Liquidität zzgl. Wert der Sicherheitenmarge entspr. Ferner können Obergrenzen für ein Engagement festgelegt, zusätzliche Garantien verlangt oder bestimmte Sicherheiten von der Nutzung bei Kreditgeschäften ausgeschlossen werden. Bei bestimmten Sicherheiten werden zusätzl. zu den Sicherheitenmargen Risikokontrollmassnahmen von den NZB fixiert, die derartige Sicherheiten aufnehmen.
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