Risikoaktiva-Anrechnungsbeträge, Bemessungsgrundlage
Bemessungsgrundlage zur Anrechnung der Risikoaktiva im Handelsbuch ist im Wesentlichen bei 1. Bilanzaktiva sowie ausserbilanziellen Geschäften (ausser Gewährleistungen bei Swap-, Termingeschäften und Optionsrechten) der Buchwert zzgl. der als haftendes Eigenkapital nach § 10 KWG anerkannten, den einzelnen Bilanzaktiva zuzuordnenden Vorsorgereserven nach § 340f HGB abzgl. passive Rechnungsabgrenzungsposten aus Gebührenabgrenzung und für das Damnum auf Darlehen sowie der Posten wegen Erfüllung oder Veräusserung von Forderungen aus Leasingverträgen bis zu den Buchwerten der diesen zugehörigen Leasinggegenstände; 2. Swapgeschäften sowie den für sie übernommenen Gewährleistungen der effektive Kapitalbetrag oder - in Ermangelung eines solchen - der aktuelle Marktwert des Geschäftsgegenstands; 3. Termingeschäften und Optionsrechten sowie den für sie übernommenen Gewährleistungen der unter der Annahme tatsächlicher Erfüllung bestehende, zum aktuellen Marktkurs umgerechnete Anspruch des Instituts auf Lieferung oder Abnahme des Geschäftsgegenstands. Auf fremde Währungen lautende Risikoaktiva sind zu dem von der EZB am Meldestichtag festgestellten und von der Bundesbank veröffentlichten Referenzkurs (ESZB-Referenzkurs) in die Währung umzurechnen, in der die Meldung erstellt wird (Währung der Rechnungslegung); statt des ESZB-Referenzkurses am Meldestichtag darf das Institut bei der Umrechnung derjenigen Beteiligungen einschl. Anteilen an verbundenen Unternehmen, die es nicht als Bestandteil seiner Fremdwährungspositionen behandelt, den zum Zeitpunkt ihrer Erstverbuchung massgeblichen Devisenkurs anwenden. Bei Umrechnung von Währungen, für die kein ESZB-Referenzkurs veröffentlicht wird, sind die Mittelkurse aus feststellbaren An- und Verkaufskursen des Stichtags zu Grunde zu legen.
<< vorhergehender Fachbegriff |
|
nächster Fachbegriff >> |
|
|
|
|