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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Rangklasse (Zwangsversteigerung)

Bei Zwangsversteigerungen kann oftmals nicht die gesamte von den Gläubigern beanspruchte Summe erzielt werden. Deshalb gibt es für die Aufteilung gesetzlich festgelegte Regeln. Dabei werden die einzelnen Forderungen der Anspruchberechtigten in Rangklassen unterteilt. Der Erlös aus der Versteigerung wird dann gemäß der Rangklassen der Gläubiger verteilt. Es gibt acht Rangklassen. Der Erlös wird nach aufsteigender Rangklasse verteilt.

Reicht der Erlös aus einer Zwangsversteigerung nicht aus, um alle Ansprüche der Gläubiger zu befriedigen, werden vor der Verteilung gemäß der Rangklassen und Rang zunächst die Verfahrenskosten sowie eventuell angefallene Kosten für Maßnahmen der Polizei oder Ordnungsbehörde zur Abwehr von Gefahren für die Öffentlichkeit, die vom den Grundstück ausgehen, aus dem Erlös gedeckt.

Als nächstes werden die Forderungen aus den Rangklassen 1 bis 8 im Rahmen des vorhandenen Verkaufserlöses beglichen. Die schlechter abgesicherten Kreditgeber und andere Anspruchsberechtigte gehen dann leer aus. Deshalb ist die Rangklasse und danach die Rangstelle von großer Bedeutung bei der Absicherung von Forderungen. Innerhalb einer bestimmten Rangklasse werden die Forderungen nämlich weiter nach Rangstellen unterteilt. Diese werden bei Grundstücken meist in der Reihenfolge des Eingangs (Datum) ins Grundbuch eingetragen.

Rangklasse 1:

Die Ansprüche eines die Zwangsverwaltung betreibenden Gläubigers auf Ersatz seiner Aufwendungen zur Erstellung oder notwendigen Verbesserung des Grundstücks, wenn diese Aufwendungen nicht aus Erträgen der Zwangsverwaltung befriedigt werden konnten.

Rangklasse 2:

Diese Rangklasse findet nur bei land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken oder Nebengewerben Anwendung und erfasst dort den Lohn bestimmter Arbeitskräfte.

Rangklasse 3:

In die Rangklasse 3 werden öffentliche Grundstückslasten (z.B. Grundsteuer, Versorgungsleistungen, öffentlich-rechtliche Gebäudebrandversicherungsbeiträge und Erschließungskosten) eingestellt, soweit sie bis zu vier Jahre rückständig sind. Ältere Lasten werden in Rangklasse 7 eingestellt.

Rangklasse 4:

Hierunter fallen die beschränkt-dinglichen Lasten, also Hypotheken, Grundschulden, Rentenschulden, Erbbaurechte, Dienstbarkeiten, dingliches Verkaufsrecht und eventuelle Eigentümerrechte.

Rangklasse 5:

Hier werden alle (dinglichen und persönlichen) Ansprüche erfasst, aus denen die Zwangsversteigerung betrieben wird, es sei denn, sie fallen unter die Rangklassen 1 bis 4.

Rangklasse 6:

Diese Rangklasse dient der Erfassung aller dinglichen Rechte, die erst nach Zulassung der Zwangsversteigerung durch das Amtsgericht eingetragen worden sind.

Rangklasse 7:

Hier werden öffentliche Lasten, die älter als sieben Jahre sind zusammengefasst

Rangklasse 8:

Hierunter fallen ältere Rückstände der bedingt dinglichen Rechte aus Rangklasse 4.

Die Rechte innerhalb der Rangklassen 1,2,3,5 und 7 sind untereinander gleichgestellt. In den Rangklassen 4,6 und 8 richten sich die Rangklassen nach dem grundbuchmäßigen Rang. Sind in ein Grundbuchblatt mehrere Rechte wie Hypotheken und Grundschulden eingetragen, so müssen diese ebenfalls in ein Rangverhältnis gestellt werden. Dies ist vor allem wichtig, wenn der Erlös aus dem Grundstück nicht ausreicht, um alle Gläubiger, die ein Recht eingetragen haben, auszuzahlen. In diesem Fall werden die Begünstigten in der Rangfolge ihrer Rechte befriedigt.

Die Rangfolge zwischen den in die Rangklassen 4, 6 und 8 eingetragenen Rechte ergibt sich nach dem so genannten Datumsprinzip: die Rangfolge der Rechte ergibt sich nach dem Datum an dem sie eingetragen worden sind. Innerhalb der Rangklassen gilt das Lokusprinzip, d.h. die Reihenfolge ergibt sich aus der Reihenfolge



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