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über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Quellensteuer

Die Quellensteuer ist eine steuerliche Abgabe, die dort erhoben wird, wo der Ertrag anfällt. Das gilt für Zins- oder Dividendenerträge, die schon bei der Bank vor der Gutschrift auf dem Konto des Kapitaleigners abgezogen werden ebenso wie für die Lohnsteuer, die vom Arbeitgeber direkt an das Finanzamt überwiesen wird. Eine Quellensteuer entlastet das Finanzamt von Verwaltungsarbeit und erschwert die Steuerhinterziehung.

Zinsen und Dividenden werden in fast allen Industrieländern direkt an er Quelle bzw. bei den Banken besteuert. Erst der verbleibende Betrag wird dem Konto des Kapitaleigners gutgeschrieben. In Deutschland kann der Quellenabzug im Rahmen der jeweils geltenden Freibeträge vermieden werden. Dazu muss dem kontoführenden Kreditinstitut ein Freistellungsauftrag erteilt werden.

Die Quellensteuersätze sind in den einzelnen Ländern sehr unterschiedlich. Sie liegen in der Schweiz bei 35 Prozent. In Deutschland und den USA oder Schweden betragen sie 30 Prozent. In vielen EU-Ländern (wie Frankreich, Österreich, Niederlande oder Dänemark) liegen sie bei 25 und in Japan bei 20 Prozent.

Anleger, die Zinsen oder Dividenden von ausländischen Schuldnern oder Unternehmen erhalten und im jeweiligen Land dem Steuerabzug an der Quelle unterliegen, können dies im Inland geltend machen. Dadurch soll eine doppelte Besteuerung vermieden werden. Voraussetzung ist, dass zwischen der Bundesrepublik und dem jeweiligen Land ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht. Dann behandelt der deutsche Fiskus den Abzug ebenso wie die deutsche Quellensteuer als Vorauszahlung auf die Einkomemnsteuer. Allerdings sind oft nur Teile der Steuer anrechenbar. Den Rest der gezahlten Quellensteuer muss sich der Steuerzahler deshalb oft direkt durch ein besonderes Antragsverfahren aus dem jeweiligen Land zurück holen.

Steuern, die an der »Quelle« erhoben werden, auch Abzugsteuern genannt. Eine große Anzahl von Kapitalerträgen wird nur ausgezahlt, nachdem vorher eine Quellensteuer abgezogen worden ist. Dieses trifft insbesondere auf Zinseinkünfte zu. Diese Abzugsteuer bzw. Kapitalertragsteuer wird nach Einbehalt unmittelbar an das Finanzamt abgeführt (§ 43 Abs. 1-4 und 6 EStG). Die Bezeichnung »Quellensteuer« leitet sich aus der Art der Steuererhebung (Besteuerung an der Quelle) ab. Auch Kapitalerträge ausländischer Gesellschaften in Deutschland und verschiedene Arten von Vergütungen, wie z. B. Lizenzgebühren, werden der Quellensteuer unterworfen. Nur in ganz wenigen Ausnahmefällen sehen die Doppelbesteuerungsabkommen etwas anderes vor. Auch die Lohnsteuer ist eine Quellensteuer. Die Quellensteuer ist somit eine Vorauszahlung auf die Einkommen-oder Körperschaftsteuerschuld, die sich aus der endgültigen steuerlichen Veranlagung ergibt, da die endgültige Höhe der Steuerschuld unter Einbeziehung der dem Abzugsverfahren unterworfenen Kapitalerträge ermittelt wird.



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