Abzugsverfahren
Hilfsw. Art der Konsolidierung von Bankbilanzen für Bankenaufsichtszwecke, wenn die für die eigentlich vorgeschriebene Quotenkonsolidierung erforderlichen Informationen nicht erhältlich sind. In solchen Fällen kann auf das Abzugsverfahren ausgewichen werden, das die Aussagekriterien des eigentlich vorgesehenen quotalen Konsolidierungsverfahrens erfüllen muss: In diesem Fall sind die auf die gruppenangehörige Bank entfallenden Buchwerte der Kapitalanteile, der Vermögenseinlagen stiller Gesellschafter und des Genussrechtskapitals vom haftenden Eigenkapital der übergeordneten Bank zu subtrahieren. Eigenkapitalausstattung von Kreditinstitutsgruppen, Grosskredite bei Kreditinstitutsgruppen. Ein übergeordnetes Kreditinstitut kann allerdings nicht frei zwischen Quotenkonsolidierung und Abzugsverfahren wählen. Vielmehr erlegt § 10a KWG die primäre Pflicht auf, den für die quotale Zusammenfassung notwendigen Datenfluss von den nachgeordneten Banken sicherzustellen. Bei fehlender Datenweitergabe droht der übergeordneten Bank die Untersagung der Fortführung der Beteiligung oder Unternehmensbeziehung durch die BaFin, es sei denn, dass das Ausweichen auf das Abzugsverfahren, das den gesetzlichen Kriterien genügt, eine solche Anordnung als unverhältnismässig erscheinen lässt. In Fällen fehlenden Informationstransfers auf Seiten der Tochterbank ersucht die BaFin um schriftliche Negativerklärung, dass die benötigten Angaben nicht vorliegen und auch nicht beschafft werden können, wobei die Hinderungsgründe im Einzelnen zu erläutern sind. Konsolidierung nach dem Kreditwesengesetz.
<< vorhergehender Fachbegriff |
|
nächster Fachbegriff >> |
|
|
|
|