Abzugsposten beim haftenden Bankeigenkapital
Von der Summe des Kern- und Ergänzungskapitals sind abzuziehen: 1. Beteiligungen an Instituten - ausgenommen KAG - und Finanzunternehmen von mehr als 10% des Kapitals dieser Unternehmen; die BaFin kann auf Antrag des Instituts Ausnahmen zulassen, wenn das Institut Beteiligungen eines anderen Instituts oder eines Finanzunternehmens vorübergehend besitzt, um dieses Unternehmen finanziell zu stützen; 2. Forderungen aus nachrangigen Verbindlichkeiten an Instituten - ausgenommen KAG - und Finanzunternehmen, an denen das Institut zu mehr als 10% beteiligt ist; 3. bestimmte Forderungen aus Genussrechten an Unternehmen; 4. bestimmte Vermögenseinlagen als stiller Gesellschafter bei Unternehmen; 5. Gesamtbetrag der folgenden Beteiligungen und Forderungen, soweit er 10% des haftenden Eigenkapitals des Instituts vor Abzug der hier genannten Beträge übersteigt: a) Beteiligungen an Instituten - ausgenommen KAG - und Finanzunternehmen bis zu höchst. 10% des Kapitals dieser Unternehmen; b) Forderungen aus nachrangigen Verbindlichkeiten an Instituten - ausgenommen KAG - und Finanzunternehmen, an denen das Institut nicht oder bis zu höchst. 10% des Kapitals dieser Unternehmen beteiligt ist; c) Forderungen aus bestimmten Genussrechten an Unternehmen; d) bestimmte Vermögenseinlagen als stiller Gesellschafter bei Unternehmen. Ein Institut braucht Beteiligungen, die es oder das ihm übergeordnete Unternehmen pflichtweise in die Zusammenfassung nach §§ 10a, § 13b und für den Beteiligungsaltbestand am 1.11993 einbezieht, nicht von seinem haftenden Eigenkapital abzuziehen. Die Regelung gilt entspr. für Beteiligungen, die es oder das ihm übergeordnete Unternehmen freiwillig in die vorgenannten Zusammenfassungen einbezieht oder die es freiwillig nach diesen Bestimmungen konsolidiert. Ein Institut hat BaFin und Bundesbank unvzgl. einen Kredit anzuzeigen, der nach KWG-Vorschrift abzuziehen ist. Dabei hat es die gestellten Sicherheiten und die Kreditbedingungen anzugeben. Es hat einen Kredit, den es angezeigt hat, unvzgl. erneut anzuzeigen, wenn die gestellten Sicherheiten oder die Kreditbedingungen rechtsgeschäftlich geändert werden, und die entspr. Änderungen anzugeben. Die BaFin kann von den Instituten fordern, ihm und der Bundesbank alle 5 Jahre einmal eine Sammelanzeige der anzuzeigenden Kredite einzureichen.
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