oHG-Bank
Bank in der Rechtsform der offenen Handelsgesellschaft (oHG). Als Privatbankier bez. (ebenso: KG-Bank). Die Gesellschafter einer solchen Bank werden ebenfalls als Privatbankiers bezeichnet, daneben als Mitinhaber, Partner, persönlich haftender Gesellschafter usw. Das haftende Eigenkapital setzt sich zusammen aus den Einzahlungen auf die Kapitalanteile der Gesellschafter sowie evtl. Rücklagen und kann auf Antrag beim BAK um einen Zuschlag erweitert werden, der sich nach dem nachgewiesenen freien Vermögen der Gesellschafter, die damit voll haften, richtet. Die oHG ist Personen(handels)gesellschaft, die ein Grundhandelsgewerbe betreibt, eine gemeinschaftliche Firmenbezeichnung aufweist und deren Gesellschafter (ebenfalls Privatbankiers genannt) unmittelbar, unbeschränkt mit ihrem gesamten, auch privaten Vermögen den Gläubigern der Gesellschaft haften. Keine juristische Person, jedoch im Wesen dieser ähnl. Die Rechtsverhältnisse der Gesellschafter untereinander regelt der Gesellschaftsvertrag. Zur Vertretung der Gesellschaft nach aussen ist jeder Gesellschafter einzeln befugt. Werden durch Gesellschaftsvertrag davon abweichende Regelungen vorgesehen, müssen sie im Handelsregister eingetragen werden. Die Gesellschafter haben einen Kapitalanteil, der durch ihre Einlagen entsteht. Sieht der Gesellschaftsvertrag nichts anderes vor, entfällt auf diese ein jährlicher fester Gewinnanteil von 4%; danach werden verbleibende Gewinne oder Verluste nach Köpfen verteilt. I. d. R. wird durch den Gesellschaftsvertrag die Auflösung der Gesellschaft aus Gründen, die in der Person eines Gesellschafters liegen - d. h. Kündigung durch ihn, Tod - ausgeschlossen und bestimmt, dass die Gesellschaft unter den übrigen Gesellschaftern fortbesteht. Ausscheidende Gesellschafter erhalten dann eine Abfindung in Geld, deren Höhe sich aus dem zu ermittelnden Auseinandersetzungsguthaben ergibt.
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