Home | Finanzlexikon | Börsenlexikon | Banklexikon | Lexikon der BWL | Überblick
Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
Suche :        
   A   B   C   D   E   F   G   H   I   J   K   L   M   N   O   P   Q   R   S   T   U   V   W   X   Y   Z   

Öffentlich-rechtliche Kreditinstitute

Neben den privatrechtlich organisierten Geschäfts- und Genossenschaftsbanken bilden die öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute die dritte Säule des dreigliedrigen deutschen Bankensystems. Sie sind Einrichtungen des öffentlichen Rechts (»ius publicum«), das heißt, sie unterstehen den Rechtsnormen, von denen die staatlichen Einrichtungen und das hoheitliche Handeln des Staates bestimmt werden. Die öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute Deutschlands sind die Sparkassen und die Landesbanken. Sie berufen sich gern auf das Gemeinwohl und ihren öffentlichen Auftrag, die Versorgung der Bevölkerung mit Finanzdienstleistungen bis in den hintersten Winkel zu sichern, weshalb sie ein konsequentes Regionalprinzip verfolgen. Folge dieses öffentlichen Auftrages ist eine spezielle Form der Haftung für die Einlagen bei den öffentlichen Instituten, die sogenannte Institutssicherung (dazu auch Anstaltslast und Gewährträgerhaftung). Öffentlich-rechtliche Banken können nie in Insolvenz gehen (früher: Konkurs), denn ihre Gewährträger haften nicht nur für die Einlagen der Kunden (Einlagengeschäft, Einlagensicherung), sondern gleich für das gesamte Institut: »Bei den Sparkassen müssen im Extremfall sogar Städte, Länder und Gemeinden für Liquidität sorgen, falls die Mittel der Sicherungsfonds nicht ausreichen« (Stiftung Warentest: Handbuch Rund ums Geld, Berlin 1996). Daraus wird ersichtlich, wer die Gewählträger der öffentlichrechtlichen Kreditinstitute sind: bei den Sparkassen die Gemeinden, kommunale Zweckverbände, Städte und Kreise, bei den Landesbanken die Länder. Dementsprechend kreditieren die Sparkassen und Landesbanken die öffentliche Hand, ja sie sind teilweise eine Art Hausbank ihrer Gewährträger. Viele öffentliche Aufgaben werden durch Mithilfe der öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute finanziert. Viele Landesbanken betreiben eine eigene Landesbausparkasse (LBS). Seit 1999 gibt es auch eine zentrale Bank der öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute, die DGZ-DekaBank Deutsche Kommunalbank. In Konkurrenz insbesondere zu den Großbanken betreibt die DGZ-DekaBank über Tochterunternehmen ein recht umfang- und erfolgreiches Investmentfondgeschäft. Der Interessenverband der Sparkassen und Landesbanken ist der Deutsche Sparkassen- und Giroverband (DSGV).



<< vorhergehender Fachbegriff
 
nächster Fachbegriff >>
Öffentlich-rechtliche Grundkreditanstalten
 
Öffentliche Ausgaben
 
Weitere Begriffe : Rating, (bank-) internes, eigenes | Gesellschaftsanteil | cash cropping
 
Copyright © 2015 Wirtschaftslexikon.co
Banklexikon | Börsenlexikon | Nutzungsbestimmungen | Datenschutzbestimmungen | Impressum
All rights reserved.