Neubewertungsreserve, -rücklage
Beinhaltet aus stillen Reserven resultierende unrealisierte Buchgewinne, die dadurch entstehen, dass Börsenkurse von Wertpapieren oder Marktpreise von Immobilien höher liegen als der Wert, mit dem diese bilanziert sind. Entstehung auf zweierlei Weise: 1. Können in einigen Ländern Banken Sachanlagen von Zeit zu Zeit entspr. dem veränderten Marktwert neu bewerten, gewöhnlich ihre eigenen Gebäude. In einigen dieser Länder sind solche Neubewertungen durch Gesetz betragsmässig festgelegt. Neubewertungen dieser Art erscheinen in der Bilanz als Neubewertungsrücklage. 2. Können bei langfristig gehaltenen Dividendenpapieren, die in der Bilanz zum historischen Anschaffungspreis bewertet werden, latente Neubewertungsreserven vorhanden sein. Die Neubewertungsreserve wird von der EU und in der Vereinbarung zur Kapitalausstattung international tätiger Banken (Cooke-Empfehlung) als ergänzende Eigenmittel anerkannt (weiches Eigenkapital). Kann nach KWG als Ergänzungskapital angerechnet werden: 1. in Höhe von 45% des Unterschiedsbetrags zwischen Buch-und Beleihungswert bei Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten und Gebäuden, 2. in Höhe von 35% des Unterschiedsbetrags zwischen Buch- und Kurswert bei notierten Wertpapieren. Nicht realisierte Reserven können dem haftenden Eigenkapital nur zugerechnet werden, wenn das Kernkapital mind. 4,4% der entspr. dem Eigenmittelgrundsatz nach ihrem Risiko gewichteten Aktiva des Kreditinstituts ausmacht; sie können dem haftenden Eigenkapital nur bis zu 1,4% dieser Aktiva zugerechnet werden.
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