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über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Mehrstimmrechtsaktien

Mehrstimmrechtsaktien sind Unternehmensanteile besonderer Gattung, weil sie dem Eigentümer ein erhöhtes, z.B. 100-faches, Stimmrecht einräumen. Diese Aktien wurden in Deutschland immer in Form von vinkulierten Namensaktien ausgegeben. In Deutschland sind solche Aktien nach § 12 Abs. 2 Aktiengesetz (AktG) unzulässig, mit Ausnahme vom Bundeswirtschaftsministerium zur Wahrung gesamtwirtschaftlicher Interessen genehmigter Ausnahmen. In anderen Ländern sind Mehrstimmrechtsaktien hingegen weit verbreitet.

Mehrstimmrechte verstoßen gegen den Grundsatz der Gleichheit der Aktien-Stimmkraft. Deshalb gilt bereits seit der Aktienrechtsreform 1937 der Grundsatz: "Mehrstimmrechte sind unzulässig" (§ 12 Abs. 2 AktG). Doch dieser Grundsatz gilt bislang nicht uneingeschränkt. Zum einen konnten neue Mehrstimmrechte mit ministerieller Ausnahmegenehmigung "zur Wahrung überwiegender gesamtwirtschaftlicher Belange" begründet werden, zum anderen bestanden "alte", d.h. vor 1937 begründete, Mehrstimmrechte auch ohne solche Genehmigung fort.

Bislang war die Abschaffung von Mehrstimmrechten nur möglich, wenn die Mehrstimmrechtsaktionäre in einem Sonderbeschluss zustimmten. Lediglich für vor 1965 geschaffene Mehrstimmrechte galt die Erleichterung, dass sie ohne Sonderbeschluss der Betroffenen durch Beschluss von drei Vierteln des bei Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals, jedoch nicht notwendig auch der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, abgeschafft werden konnten. Mehrstimmrechte, die gegen Erbringung einer Leistung gewährt worden waren, konnten allerdings nur gegen ein angemessenes Entgelt entzogen werden.

Rechtslage

Das am 1. Mai 1998 in Kraft getretene Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG, BGBl I 1998, S. 786) hat einiges geändert. Neue Mehrstimmrechte sind fortan generell unzulässig. Auch Ausnahmegenehmigungen sind nicht mehr vorgesehen. Diese bislang bestehende Ausnahmeregelung wurde ersatzlos gestrichen. Alle existierenden Mehrstimmrechte sind am 1. Juni 2003 gelöscht worden, unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Begründung oder einer etwa vom Mehrstimmrechtsaktionär erbrachten besonderen Leistung. Über den 1. Juni 2003 hinaus bestehen nun Mehrstimmrechte nur fort, wenn die Hauptversammlung dies zuvor mit einer Mehrheit von drei Vierteln des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals beschlossen hat, wobei die Inhaber der Mehrstimmrechtsaktien kein Stimmrecht hatten.

Mehrstimmrechtsaktien, die in vielen Fällen während der Inflation 1920-1923 zum Schutz gegen Überfremdung ausgegeben wurden, befinden sich i.d.R. im Besitz der Verwaltung einer AG. Nach AktG sind Mehrstimmrechte unzulässig. Die für die Wirtschaft zuständige oberste Behörde des Landes, in dem die AG ihren Sitz hat, kann Ausnahmen zulassen, soweit dies zur Wahrung überwiegend gesamtwirtschaftlicher Belange erforderlich ist. Bei Versorgungsunternehmen sind solche Ausnahmen zur Erhaltung des Kommunaleinflusses beobachtbar. Mehrstimmrechte, die vor dem Inkrafttreten des AktG rechtmäßig geschaffen worden sind, bleiben aufrechterhalten. In der Jahresbilanz sind beim Grundkapital die Gesamtstimmenzahl der Mehrstimmrechtsaktien und die der übrigen Aktien zu vermerken. Bei einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln ist für die Ausgabe neuer Mehrstimmrechtsaktien und die Erhöhung des Stimmrechts von Mehrstimmrechtsaktien keine behördliche Zustimmung erforderlich.



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