Kreditbegriff bei Swapgeschäften und sonstigen als Rechte oder Festgeschäfte ausgestalteten Termingeschäften
Lt. BaFin. ist Abgrenzung der als Rechte (Optionen) oder Festgeschäfte ausgestalteten Termingeschäfte, die als Kredite i.S. v. § 19 KWG anzusehen sind, von solchen Termingeschäften, die nicht in diese Kategorie fallen, meist unproblematisch. Der einschlägige Gesetzestext ist weit gefasst, um dem BaFin die Möglichkeit zu geben, alle im Bereich der Finanzinnovationen aufsichtlich relevanten Adressenausfallrisiken interpreta-torisch zu erfassen. Ohne Weiteres als Kredite einzustufen sind: Aktienindexfutures, erworbene Aktienindexoptio-nen, erworbene Aktienoptionen, erworbene Caps, Collars, Edelmetallfutures, erworbene Edelmetalloptionen, erworbene Floors, Forwardrate-Agreements (Festzinssatzvereinbarungen), Swapgeschäfte, namentlich Währungsswaps (Currencyswaps), Warenpreisindexswaps sowie Optionen, die dem Inhaber das Recht geben, zu einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb einer bestimmten Frist in einen hins. der Konditionen genau spezifizierten Swap einzutreten (Swaption), Warentermingeschäfte, erworbene Zinsoptionen; Zinstermingeschäfte einschl. hereingenommener Forwardforward-Depositen, börsenmässiger Zins-futures und zinsbezogener Indexfutures. Erfasst werden alle als Rechte oder Festgeschäfte ausgestalteten Termingeschäfte auf Wertpapiere, wertpapierähnlich ausgestaltete Buchrechte (Wertrechte oder Bookentry-Securities), Geldmarktinstrumente, Devisen oder Rechnungseinheiten, Zinssätze oder einen In Begr. (Index) solcher Gegenstände, unabhängig davon, ob sie an einer Terminbörse oder OTC gehandelt werden, und unabhängig davon, ob physische Erfüllung oder ein Differenzausgleich geschuldet wird. Einbezogen werden insb. auch die Geschäfte über den periodischen Austausch von Geldzahlungen, die entweder auf unterschiedliche Währung lauten (Währungsswaps) oder durch Verwendung mind. einer variablen Bezugsgrösse unterschiedlich bemessen werden (In-dexswaps), sowie erworbene Optionen, die dem Inhaber das Recht geben, zu einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb einer bestimmten Frist in einen hins. der Konditionen genau spezifizierten Swap einzutreten. So sind Vereinbarungen, durch die die Verzinsungs- und Währungsbasis eines Anlagewertes verändert wird (Asset-swaps), bei denen der Cashflow aus einem nach Zusammensetzung und Grösse genau bestimmten Aktienportfo-lio gegen den Cashflow aus einer Festzinsanlage getauscht wird, ohne weiteres als Kredite einzustufen. Das gilt gleichermassen für Warenpreisindexswaps, durch die sich die eine Partei verpflichtet, der Gegenpartei periodisch einen bestimmten Geldbetrag auf der Grundlage eines festen Preises einer festgelegten Menge einer Ware zu zahlen und sich die Gegenpartei zu periodischen Zahlungen auf der Grundlage des jeweiligen Tagespreises der gleichen Ware verpflichtet. Allein die Struktur dieser Geschäfte führt zu deren Einstufung als Kredit; auf den gewählten Index kommt es nicht an. Kredite i. S. d. KWG sind insb. auch börsenmässige Festgeschäfte, die einen Börsenteilnehmer verpflichten, einen gattungsmässig genau bestimmten Gegenstand zu einem bestimmten Preis zu einem festgelegten Termin zu kaufen oder zu verkaufen (Futures). Die börsenmässige Ausgestaltung des Termingeschäftes genügt, um es unabhängig vom Geschäftsgegenstand (Aktienindex, Edelmetalle, Waren, Zinsindex o. a.) als Kredit einzuordnen. Dasselbe gilt für börsenmässige Optionen, die das Institut erworben hat. Forward-rate-Agreement, Cap, Floor und Collar ähnliche Konstruktionen bieten sich an, um allgemeine Preisrisiken zu begrenzen; derartige Festgeschäfte oder erworbene Optionen sind ohne weiteres als Kredite einzustufen. Nicht unter den Kreditbegr. fallen dagegen Termingeschäfte auf individuell bestimmte Gegenstände (Speziesschuld) und auf Gegenstände, die für den Einsatz oder den Verbrauch in dem Institut bestimmt sind. Der Sondertatbestand Swapgeschäfte erfasst alle als Swapgeschäfte ausgestaltete Termingeschäfte - Festgeschäfte und Optionsrechte - sowie für solche Geschäfte gestellte Gewährleistungen. Bei Swapgeschäften sowie den für sie übernommenen Gewährleistungen ist der effektive Kapitalbetrag oder - in Ermangelung eines solchen - der aktuelle Marktwert des Geschäftsgegenstandes die Bemessungsgrundlage. Auch wenn die Swapgschäfte letztl. nur eine Untergruppe der als Festgeschäfte oder Rechte ausgestalteten Termingeschäfte bilden, die als Kredite i. S. d. KWG anzusehen sind, rechtfertigen nach Ansicht des BaFin die Besonderheiten, die diesen Geschäften innewohnen, eine besondere Regelung der Bemessungsgrundlage. Garantien für Swapgeschäfte und sonstige als Festgeschäfte oder Rechte ausgestaltete Termingeschäfte werden hins. der Bemessungsgrundlage ausdrückl. wie die Originärgeschäfte behandelt mit der Folge, dass für diese spez. Arten von Gewährleistungen auch dieselben Anrechnungsprinzipien gelten, die dem Umfang des Ausfallrisikos bei den genannten Geschäften Rechnung tragen. Das bedeutet, dass jede der genannten Gewährleistungen (u. U. mehrere bei einem Originärgeschäft) nur mit ihrem Kreditäquivalenzbetrag in die Berechnung Kreditbetrages einzubeziehen ist.
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