Kosten-Nutzen-Bewertung
In der Gesundheitswirtschaft:
Die Kosten-Nutzen-Bewertung (auch: Kosten-Nutzen-Analyse) wird häufig als Oberbegriff für die ökonomische Bewertung von medizinischen Maßnahmen verstanden.
Wesentlicher Aspekt der Kosten-Nutzen-Analyse ist, dass zwei medizinische Maßnahmen, z. B. ein neues Arzneimittel und der bisherige Goldstandard der Therapie, miteinander verglichen werden. Um die Wirtschaftlichkeit einer Maßnahme im Vergleich zu anderen Maßnahmen zu beurteilen, werden Auswirkungen auf Versorgungskosten und Produktivität einerseits (Kosten) sowie die gesundheitlichen, psychischen oder sozialen Auswirkungen auf den betroffenen Patienten und sein Umfeld, z. B. pflegende Angehörige, andererseits (Nutzen) miteinander in Beziehung gesetzt. Die Wirtschaftlichkeit wird in Maßzahlen wie „zusätzliche Kosten je gewonnenem (qualitätsgleichem) Lebensjahr“ ausgedrückt, wobei ein qualitätsgleiches Lebensjahr einem Jahr bei bester Gesundheit entspricht. Vielfach werden medizinische Maßnahmen mit Kosten von unter 50.000 Euro pro qualitätsgleichem Lebensjahr als „kosteneffektiv“, also als wirtschaftlich bezeichnet, wenngleich ein solcher Schwellenwert willkürlich ist.
In Deutschland kann in Folge des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 1.4.2007 nach § 35b des SGB V das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen beauftragt werden, das Kosten-Nutzen-Verhältnis von Arzneimitteln zu bewerten. Bewertungen können für jedes erstmals verordnungsfähige Arzneimittel mit patentgeschützten Wirkstoffen sowie für andere Arzneimittel, die von Bedeutung sind, erstellt werden. Die Bewertung erfolgt durch Vergleich mit anderen Arzneimitteln und Behandlungsformen unter Berücksichtigung des therapeutischen Zusatznutzens für die Patienten im Verhältnis zu den Kosten. Beim Patienten-Nutzen sollen insbesondere die Verbesserung des Gesundheitszustandes, eine Verkürzung der Krankheitsdauer, eine Verlängerung der Lebensdauer, eine Verringerung der Nebenwirkungen sowie eine Verbesserung der Lebensqualität, bei der wirtschaftlichen Bewertung auch die Angemessenheit und Zumutbarkeit einer Kostenübernahme durch die Versichertengemeinschaft, angemessen berücksichtigt werden.
Das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz vom 1.4.2007 regelt für § 31 des SGB V neu, dass für Arzneimittel, die nicht in eine Festbetragsgruppe einzubeziehen sind, die Spitzenverbände der Krankenkassen gemeinsam einen Höchstbetrag festsetzen können, bis zu dem die Krankenkassen die Kosten tragen. Der Höchstbetrag ist auf Grund einer Kosten-Nutzen-Bewertung festzusetzen. Arzneimittel, deren Kosteneffektivität erwiesen ist oder für die eine Kosten-Nutzen-Bewertung nur im Vergleich zur Nichtbehandlung erstellt werden kann, weil eine zweckmäßige Therapiealternative fehlt, sind von der Festsetzung eines Höchstbetrags auszunehmen.
Viele andere Länder haben Kosten-Nutzen-Bewertungen für die Erstattungsfähigkeit eines neuen Medikamentes schon lange vor Deutschland genutzt, z. B. Großbritannien, Frankreich, Niederlanden, Schweden, Kanada und Australien.
<< vorhergehender Fachbegriff |
|
nächster Fachbegriff >> |
|
|
|
|