Konditionen-, Konditionsbeitrag
Ergebnisgrösse bei Marktzinsmethode. Grundgedanke ist Erfolgsmessung nach dem Opportunitätskostenprinzip, d. h. die entgangene Verzinsung derjenigen Anlage- bzw. Finanzierungsalternative, auf die zu Gunsten des realisierten Kundengeschäfts verzichtet wird, wird als Massgrösse für den Erfolg des Aktiv- und Passivgeschäfts herangezogen. Bei Ab-schluss eines Aktiv- wird ein alternativ mögliches Anlagegeschäft, bei Abschluss eines Passivgeschäfts als Alternative ein Finanzierungsgeschäft am Finanzmarkt unterstellt. Dies impliziert, dass für Aktivgeschäfte Refinanzierung und für Passivgeschäfte Geldanlage keine Restriktion darstellen. Der Erfolg eines Aktivgeschäfts ergibt sich dann als Differenz zwischen Zins des realisierten Geschäfts und Verzinsung einer vergleichbaren Anlagealternative am Geld- und Kapitalmarkt. Der Erfolg eines Passivgeschäfts wird ermittelt als Differenz zwischen im Kundengeschäft vereinbartem Zinssatz und dem einer vergleichbaren Refinanzierungsalternative am Finanzmarkt. Der Konditionenbeitrag wird zunächst als Differenz zwischen Markt- und Vertragszins zum Zeitpunkt des Abschlusses des Finanzkontraktes ermittelt. Sofern Festzinskonditionen im Kredit- oder Einlagengeschäft vereinbart sind, gilt dieser Konditionenbeitrag für die gesamte Laufzeit des Kredits bzw. der Einlage. Bei Änderung des Marktzinses findet eine Korrektur des Konditionenbeitrags nicht statt. Wertänderungen der Aktiva bzw. Passiva, deren Verzinsung nicht mehr mit dem Marktzins übereinstimmt, gehen zu Gunsten oder zu Lasten des Strukturbeitrages. Dieses Akutwerden von Zinsänderungsrisiken führt sowohl bei den Aktiva als auch bei den Passiva zu Wertänderungen, zu Änderungen des Nettovermögens und Zinsüberschusses, aber nur, wenn zwischen Aktiva und Passiva Inkongruenzen der Zinsbindungsfristen gegeben sind. Sie sind Auswirkungen der Fristentransformation und dem Strukturbeitrag zuzurechnen. Bei variabler Verzinsung erfolgt regelmässige Anpassung des Konditionenbeitrags an veränderte Zinsen. Ferner wird in geeigneten Abständen - z. B. wöchentlich - der Referenzzinssatz der tatsächl. Entwicklung der Marktsätze angepasst. Sofern die Zinsgleitklauseln der Bank zur gleichlaufenden Zinsanpassung führen, tritt eine Änderung der Differenz, also des Konditionenbeitrags, nicht ein. Bei verzögerter Anpassung der Vertragszinssätze ergeben sich Änderungen der Konditionenbeiträge. Dieses Ergebnis ist problematisch, wenn zwischen verzögerter Zinsanpassung und Festzinsen nur ein gradueller Unterschied gesehen wird. In dieser Betrachtungsweise sind die Änderungen der Konditionenbeiträge Realisierungen des Zinsänderungsrisikos und damit eigentlich dem Strukturbeitrag anzulasten. Entstehungsgründe für den Konditionenbeitrag können im marktlichen Bereich liegen. Infolge mangelhafter Markttransparenz und starker Präferenzbindungen des Kunden, also auf Grund des akquisitorischen Potenzials der Bank, kann es gelingen, Zinssätze im Kundengeschäft zu vereinbaren, die vom Marktzins zu Gunsten der Bank abweichen. Der Konditionenbeitrag kann aber auch als Erfolg von Transformationsleistungen interpretiert werden. Ähnl. wie der Strukturbeitrag als Ergebnis der Fristentransformationsleistung angesehen werden kann, lässt sich der Konditionenbeitrag als Vergütung für weitere Transformationsleistungen auffassen, d. h. dann auch, dass die durch die Transformationsleistung verursachten Kosten bei der Ermittlung und Bewertung der Bestandshalteleistungen zu berücksichtigen sind, bzw. der Konditionenbeitrag ist als Deckungsbeitrag dieser ihn erst ermöglichenden Kosten von Transformationsleistungen der Bank anzusehen. Neben Fristentransformation betreiben Banken Arten- und Losgrössentransformation und des Weiteren Risikotransformation. Zumind. im Firmenkundengeschäft bieten sie ein sehr differenziertes Leistungsprogramm z. T. kunden-spezif. konzipierter Finanzkontrakte (strukturierte Finanzierungen). Abweichungen der vereinbarten Zinsen vom Marktzins können in dieser spezif. Kontraktgestaltung begründet sein. Aber auch die Bereitstellung von Finanzkontrakten jeder Grössenordnung (Losgrösse) ist bankspezif. Qualität der Finanzdienstleistungen, die eine Zinsdifferenz in Form des Konditionenbeitrags zu Gunsten der Bank im Vergleich zum Marktzins am Geld- und Kapitalmarkt begründen kann, an denen nur standardisierte Finanzkontrakte in usancemässigen Grössenordnungen gehandelt werden. Der Konditionenbeitrag kann ferner auch als Prämie für Übernahme von Bonitäts- und Liquiditätsrisiken angesehen werden. Eine Beurteilung des Konditionenbeitrags einer Bestandshalte-leistung bzw. die Ermittlung eines Nettoerfolges einzelner Leistungen hat die Kosten, die durch Transformationsleistungen induziert werden, zu berücksichtigen: Wenn bei der Ermittlung des Konditionenbeitrags der Referenzzins eines Marktkontrakts gewählt wird, der nur hins. Länge der Zinsbindungsfrist dem betrachteten Bankgeschäft entspr., sind bei Beurteilung der Höhe des erzielten Konditionenbeitrags alle sonstigen Merkmalsunterschiede zu berücksichtigen, die kostenwirksam sind. Es müssten also die Kosten der Leistungen und Massnahmen der Banken zur Bewertung des Konditionenbeitrags herangezogen werden, die diesen Konditionenbeitrag bewirkt haben. Da es sich bei diesen Kosten weitg. um Leistungsgemeinkosten handelt, kann der Konditionenbeitrag nur als Deckungsbeitrag bewertet werden.
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