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Fürsorgepflicht
Die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers umfasst vor allem den Schutz der Persönlichkeit der Mitarbeiter, den Schutz der Gesundheit und des Vermögens der Arbeitnehmer, die Förderung des beruflichen Fortkommens und die Gleichbehandlung aller Beschäftigten. Der Schutz der Persönlichkeit des Arbeitnehmers bedeutet vor allem Verhinderung von Diskriminierung oder sexueller Belästigung am Arbeitsplatz, von unwürdiger Behandlung durch Vorgesetzte oder vor unkollegialem Verhalten anderer Mitarbeiter. Große Bedeutung im Rahmen der Fürsorgepflicht hat aber heute auch die Gleichbehandlung von Männern und Frauen, von Mitarbeitern unterschiedlicher Nationalität, Rasse, Hautfarbe oder religiösem Bekenntnis. Der Arbeitgeber ist im Rahmen seiner Fürsorge aber auch zum Schutz des Vermögens und der Gesundheit der Beschäftigten sowie zur Förderung ihres beruflichen Fortkommens verpflichtet. Dies ergibt sich aber auch aus dem Eigeninteresse des Unternehmens an fachlich qualifizierten Mitarbeitern und ist häufig auch Teil einer bewusst gestalteten Unternehmenskultur. Auch der Schutz personenbezogener Daten der Arbeitnehmer gegen Missbrauch (Datenschutz) ist heute eine Verpflichtung im Rahmen der Fürsorgepflicht. Sie bezieht sich weiterhin auf die eingebrachten Sachen des Arbeitnehmers. Dazu gehören u.a. Kleidung oder Fahrzeuge, mit denen die Arbeitnehmer zum Dienst kommen. Zur Fürsorgepflicht gehört aber auch, den Arbeitnehmer tatsächlich im Rahmen der vereinbarten Tätigkeit zu beschäftigen, ihm die Möglichkeit zur Weiterbildung zu geben ihm den tarifvertraglich oder nach Einzelvertrag zustehenden Urlaub zu gewähren. Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer bei einem Ausscheiden aus dem Betrieb ein gerechtes Zeugnis ausstellen und danach Auskünfte über ihn erteilen, wenn dies z.B. für eine Bewerbung erforderlich ist. Er muss auch dann, wenn der Mitarbeiter den Arbeitsvertrag schon gelöst hat, ihn dabei unterstützen, Rechtsansprüche durchzusetzen, die sich aus dem früheren Arbeitsverhältnis ergeben (z.B. bei Ansprüchen an die Krankenversicherung oder Rentenversicherung). Das gleiche gilt, wenn der frühere Mitarbeiter Rechtsansprüche anderer abwehren muss, die sich aus dem ehemaligen Beschäftigungsverhältnis ergeben (z.B. Schadensersatzforderungen). Verstößt der Arbeitgeber gegen seine Fürsorgepflicht, kann dies unter Umständen ein Recht auf Arbeitsverweigerung oder Schadensersatz begründen. Dies gilt vor allem dann, wenn dadurch unmittelbare gesundheitliche Gefahren hervorgerufen werden, also ein Arbeitsunfall droht oder gegen Bestimmungen zum Schutz vor Berufskrankheiten verstoßen wird. |
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