Einzelwertberichtigungen für Länderrisiken
Einzelwertberichtigungen werden nicht nur auf risikobehaftete inländische Forderungen bzw. Forderungsbestände, sondern auch für Länderrisiken gebildet, die allen gegen ein Land gerichteten Forderungen privater und öffentlicher Schuldner inhärent sind. Die Gesamtheit der Einzelforderungen, sofern sie nicht durch Sicherheiten oder Garantien ausserhalb des betreffenden Landes abgesichert sind, verschmelzen damit zu einem neuen Einzelschuldner »Land«, sodass eine Einzelwertberichtigung der Forderungsbündel pro Land möglich ist. An die Stelle der Bonität des inländischen Einzelschuldners tritt bei der Bewertung des Länderrisikos die Einschätzung der künftigen Rückzahlungsfähigkeit und -Willigkeit eines ganzen Staates. Dazu bedarf es der Beurteilung der wirtschaftli- chen Entwicklung eines Landes, seiner politischen und wirtschaftspolitischen Führung sowie der gesellschaftlichen und rechtlichen Verhältnisse. Die zur Beurteilung des Länderrisikos herangezogenen Indikatoren liefern eine Grundlage für die Bildung von Bewertungsskalen oder -klassen, die eine systematische Festlegung der län-derspezif. Bewertungsabschläge ermöglichen sollen. Dennoch sind - mangels ausreichender objektiver Daten - die Länderrisiken bei der Bewertung im Jahresabschluss von jeder Bank individuell entspr. ihrer risikopolitischen Einstellung zu ermitteln. Eine Orientierung an der Bewertung anderer Banken ist kaum möglich, da dabei neben dem von jeder einzelnen Bank für erforderlich gehaltenen Grad der Vorsicht zudem die unterschiedliche Ertragskraft der Banken zu berücksichtigen ist. Auch bzgl. des Länderrisikos unterliegt die Höhe der Einzelwertberichtigungssätze dem Grundsatz der objektiven Vertretbarkeir. Seit der Zahlungskrise Polens 1981 werden jedoch Einzelwertberichtigungssätze für Kredite an Länder, die ihre Zins- und Tilgungsleistungen nicht mehr ordnungsgem. erfüllen können, im Wesentlichen von der BaFin benannt. Die Banken erhalten dafür Listen mit bonitätsmässig gestaffelten Wertberichtigungsempfehlungen, die von ihnen als de facto verbindlich anzusehen sind.
<< vorhergehender Fachbegriff |
|
nächster Fachbegriff >> |
|
|
|
|