Einlagensicherung und Anlegerentschädigung, Entschädigungsanspruch
Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsrichtlinie fordern ledigl. Mindestharmonisierung für den Schutz von Einlegern und Anlegern. Das ESAEU orientiert sich bei Umfang und der Höhe der gesicherten Ansprüche an diesen harmonisierten Mindestvorgaben der Richtlinien. Der Gläubiger eines Instituts hat im Entschädigungsfall gegen die Entschädigungseinrichtung, der das Institut zugeordnet ist, einen Anspruch auf Entschädigung nach Massgabe des ESAEU. Geschützt sind Einlagen i. e. S. sowie bestimmte Wertpapierdienstleistungen, die im Rahmen des Finanzkommissions-, Depot-, Emissionsgeschäfts, Anlage- und Abschlussvermittlung, Finanzportfolioverwaltung und Eigenhandels getätigt werden. Der Anspruch eines Gläubigers aus Einlagen und Wertpapiergeschäften bestimmt sich nach verschiedenen Merkmalen: Als geschützte Einlagen gelten im Wesentlichen Kontoguthaben und Forderungen aus Namensschuldverschreibungen; nicht unter geschützte Einlagen fallen Forderungen aus Inhaber-und Orderschuldverschreibungen. Als geschützte Ansprüche aus Wertpapiergeschäften gelten Ansprüche auf Verschaffung des Eigentums an Wertpapieren oder Auszahlung von Geldern im Zusammenhang mit Wertpapiergeschäften, bspw. Erlöse aus der Veräusserung von Wertpapieren. Bestehen sowohl Ansprüche aus Einlagen als auch aus Wertpapierdienstleistungen, können jeweils gesonderte Ansprüche geltend gemacht werden. Bei Einlagenkreditinstituten gelten Ansprüche auf Auszahlung von Geldern im Zusammenhang mit Wertpapiergeschäften als Einlagen; der gesetzliche Anspruch auf Entschädigung aus Wertpapiergeschäften erstreckt sich deshalb bei diesen Instituten allein auf den Herausgabeanspruch von Wertpapieren. Der Anspruch des Entschädigungsberechtigten gegen die Entschädigungseinrichtung verjährt in 5 Jahren. Der Entschädigungsanspruch des Gläubigers des Instituts richtet sich nach Höhe und Umfang der Einlagen des Gläubigers oder der ihm gegenüber bestehenden Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften unter Berücksichtigung etwaiger Aufrechnungs- und Zurückbehaltüngsrechte des Instituts. Ein Entschädigungsanspruch besteht nicht, soweit Einlagen oder Gelder nicht auf Euro oder die Währung eines EU- oder EWR-Staates lauten. Er ist der Höhe nach begrenzt. Bei Berechnung der Höhe ist der Betrag der Einlagen oder Gelder und der Marktwert der Finanzinstrumente bei Eintritt des Entschädigungsfalls zu Grunde zu legen. Der Entschädigungsanspruch umfasst im Rahmen der Obergrenze auch die bis zu seiner Erfüllung entstan- denen Zinsansprüche. Die Obergrenze bezieht sich auf die Gesamtforderung des Gläubigers gegen das Institut, unabhängig von Zahl der Konten, Währung und Ort, an dem die Konten geführt oder die Finanzinstrumente verwahrt werden. Bei Berechnung der Höhe des Entschädigungsanspruchs ist bei Wertpapiergeschäften der Marktwert der Finanzinstrumente bei Eintritt des Entschädigungsfalls zu Grunde zu legen. Der Entschädigungsanspruch ist sowohl bei geschützten Einlagen als auch bei Ansprüchen aus Wertpapiergeschäften jeweils auf 90% der nicht erfüllten Ansprüche (das bedeutet beim gesetzlichen Schutz einen Selbstbehalt von 10%) und den Gegenwert von 20.000 Euro je Gläubiger beschränkt. Ansprüche bestimmter Gruppen von Ein- und Anlegern sind von der Entschädigung ausgenommen. Keinen Anspruch haben : 1. Institute und Finanzinstitute, soweit sie im eigenen Namen und auf eigene Rechnung handeln; 2. privat- und öffentlichrechtliche Versicherungsunternehmen; 3. KAG einschl. der von ihnen verwalteten Sondervermögen, Investmentaktiengesellschaften oder Organismen für gemeinsame Anlagen mit Sitz im Ausland; 4. Bund, ein Bundesland, ein rechtlich unselbständiges Sondervermögen des Bundes oder eines Landes, eine kommunale Gebietskörperschaft, ein anderer Staat oder eine Regionalregierung oder eine örtliche Gebietskörperschaft eines anderen Staates; 5. Geschäftsleiter, persönlich haftende Gesellschafter oder Mitglieder von Aufsichtsorganen des Instituts, Personen, die mind. 5% des Kapitals des Instituts halten, Prüfer i. S. d. KWG und Gläubiger, die eine entspr. Stellung oder Funktion in einem Unternehmen haben, das mit dem Institut einen Konzern, ohne dass es auf die Rechtsform ankommt, bildet; 6. Ehegatten und Verwandte 1. und 2. Grades der unter 5 genannten Personen, es sei denn, dass die Einlagen, Gelder oder Finanzinstrumente aus dem eigenen Vermögen der Ehegatten oder der Verwandten stammen; 7. Unternehmen, die mit dem Institut einen Konzern, ohne dass es auf die Rechtsform ankommt, bilden; 8. Gläubiger, die bei dem Institut Sachverhalte herbeigeführt oder genutzt haben, insb. wenn sie auf Grund einzeln ausgehandelter Vereinbarungen hohe Zinsen oder finanzielle Vorteile erhalten haben, die die finanziellen Schwierigkeiten verursacht oder wesentlich zur Verschlechterung der finanziellen Lage des Instituts beigetragen haben; 9. Kapitalgesellschaften i.S.d. HGB vergleichbare Unternehmen mit Sitz im Ausland; 10. Gläubiger, deren Ansprüche gegen das Institut im Zusammenhang mit Geschäften stehen, auf Grund derer Personen in einem Strafverfahren wegen Geldwäsche rechtkräftig verurteilt worden sind.
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